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  • Dubai ist eine Stadt der Superlative. Doch das Münchner Oktoberfest ist und bleibt ein Original.
  • Foto: (c) dpa

Urteil: Schwerer Schlag für Dubai-„Oktoberfest“ 

Ein Oktoberfest in der Wüste? Nach dem die traditionellen Münchner Wiesn wegen der Pandemie in diesem Jahr erneut ausfallen, wollen zwei deutsche Veranstalter eine Alternative in Dubai anbieten. Ein Gericht hat jetzt entschieden: Dabei darf nicht mit dem Münchner Original geworben werden.

Mit Formulierungen wie „Oktoberfest goes Dubai“ hätten die Veranstalter den falschen Eindruck erweckt, das Traditionsfest ziehe in diesem Jahr in das arabische Emirat um, entschied das Landgericht München I. Diese Art der Reklame bediene sich am Weltruf der Wiesn in der bayerischen Landeshauptstadt.

Veranstalter werben mit dem „größten Oktoberfest der Welt“

Die Richter gaben damit dem Antrag der Stadt München auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Veranstalter, den Schausteller Charles Blume und den früheren Münchner Gastronom Dirk Ippen, statt. Ebenfalls untersagt sind demnach Sätze wie „das traditionelle Oktoberfest“ oder die Behauptung, dass „das größte Volksfest der Welt noch größer“ werde. Auch Abbildungen des Münchner Oktoberfests, die etwa das ikonische Riesenrad enthalten, sind laut Urteil künftig tabu.

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Den Plänen der Veranstalter zufolge soll das Wüsten-„Oktoberfest“ am 7. Oktober beginnen, ein halbes Jahr dauern und mit über 30 Festzelten auf 400.000 Quadratmetern aufwarten. Damit würde es flächenmäßig die Münchner Wiesn übertreffen, die in diesem Jahr wegen der Corona-Pandemie zum zweiten Mal abgesagt wurde. Auf einer Website wird die Nachahmung als das „größte Festival der Welt“ beworben – garniert unter anderem mit einem Video des Münchner Originals.

So rechtfertigten sich die Veranstalter vor Gericht

Die Stadt hatte argumentiert, bei der Werbung handle es sich um eine Irreführung, die den Ruf des traditionellen bayerischen Fests beschädige und gegen das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb verstoße. Verbraucher würden dadurch getäuscht.

Der Vorsitzende Richter Georg Werner sagte in der Verhandlung: „Der Kernpunkt ist: Was versteht ein Verbraucher unter dem Begriff „Oktoberfest“?“ Die Veranstalter bestritten, dass die Werbung sich explizit auf das Fest in München bezieht. Anwalt Mike Rasch sagte, der Slogan „Oktoberfest goes Dubai“ bedeute lediglich, dass „ein Fest im Oktober mit Bier, mit Brezn, mit Zelten“ in dem Emirat stattfinde.

Von einem scheinbaren Umzug könne nicht die Rede sein. Zudem sei das Fest in Dubai bereits in Planung gewesen, bevor die Münchner Veranstaltung abgesagt wurde. Beklagtenanwalt Manfred Zipper argumentierte, laut der Werbung finde lediglich „irgendein „Oktoberfest““ in Dubai statt.

Chef der Münchner Wiesn ist erleichtert

Der Chef der Münchner Wiesn, Wirtschaftsreferent Clemens Baumgärtner, sagte, er sei „erleichtert“ über das Urteil. Die pandemiebedingte „Oktoberfest“-Lücke zum Geldverdienen zu nutzen, sei „schäbig“. Der Ruf der Wiesn könne durch die Kopie so schweren Schaden nehmen, dass Besucher auch das Original nicht mehr besuchen wollen.

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Das Urteil verbietet entsprechende Werbung lediglich in Deutschland. Nach Angaben der Veranstalter zielt das Marketing allerdings gerade nicht auf das Heimatland des Bierfests an, sondern auf andere Regionen der Welt. Insbesondere solle das Fest Besucher der Weltausstellung in Dubai anziehen. Gegen die Entscheidung kann Berufung eingelegt werden. (dpa)

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