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  • Nach Missbrauchsvorwürfen trat Stefan Lurz (l.) als Freiwasser-Bundestrainer zurück.
  • Foto: Imago

Sexueller Missbrauch: Strafbefehl gegen Ex-Bundestrainer

Die Vorwürfe wiegen schwer – und haben nun entsprechende Folgen: Das Amtsgericht Würzburg hat gegen den früheren Schwimm-Bundestrainer Stefan Lurz Strafbefehl wegen des sexuellen Missbrauchs einer minderjährigen Leistungsschwimmerin in zwei Fällen erlassen.

Er bekommt eine sechsmonatige Bewährungsstrafe, wie das Gericht am Mittwoch mitteilte. Lurz muss außerdem 1500 Euro an den Weißen Ring zahlen und darf während der dreijährigen Bewährungszeit weder beruflich noch ehrenamtlich Schwimmtrainer sein. Zuerst hatte die „Main-Post“ darüber berichtet.

Strafbefehl gegen Ex-Schwimmtrainer Stefan Lurz

Die Tatvorwürfe datieren aus den Jahren 2011 und 2012, konkret geht es um den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen. Laut Staatsanwaltschaft hatte Lurz diese Vorwürfe eingeräumt. Der Strafbefehl ist noch nicht rechtskräftig, es kann noch Einspruch erhoben werden.


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Lurz‘ Verteidiger Reinhart Stumpf teilte mit, es bleibe einer Besprechung mit seinem Mandanten und neuerlicher Akteneinsicht vorbehalten, ob der Strafbefehl rechtskräftig oder ganz oder teilweise angegriffen werde. „Weitere Erklärungen hierzu geben weder Herr Lurz noch ich ab“, teilte er mit. Wird der Strafbefehl akzeptiert, kommt es nicht zur öffentlichen Verhandlung vor Gericht.

Einspruch? Bis zum Urteil gilt die Unschuldsvermutung

Die Staatsanwaltschaft hatte das Verfahren im vergangenen Februar von Amts wegen eingeleitet, nachdem Lurz in einem „Spiegel“-Bericht sexuelle Übergriffe gegen junge Schwimmerinnen vorgeworfen wurden. Laut Staatsanwaltschaft wurden Verfahren unter anderem wegen Verjährung eingestellt.

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Lurz arbeitete am Bundesstützpunkt in Würzburg. Er war über viele Jahre Bundestrainer der Freiwasserschwimmer und feierte mit diesen zahlreiche Erfolge bei Titelkämpfen. Nach dem Magazinbericht im Februar war er zurückgetreten. Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung.

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