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  • Ausgangspunkt des Streits: Die überlebensgroßen Ribéry und Robben beim DFB-Pokal-Halbfinale 2015
  • Foto: Imago/Ulmer

Klage wegen Karikatur: Bayern München kassiert Pleite vor Gericht

Bayern München kann doch noch verlieren. Der Champions-League-Sieger scheiterte am Landgericht München I, das einem Grafiker Schadenersatz zusprach. Die Bayern hätten mit der kommerziellen Verwendung einer Karikatur dessen Urheberrecht verletzt, so das noch nicht rechtskräftige Urteil.

Der Grafiker hatte riesige Karikaturen der beiden Ex-Bayern-Stars Franck Ribéry und Arjen Robben als Varianten von Batman und Robin entworfen, die beim DFB-Pokal-Halbfinale zwischen den Bayern und Borussia Dortmund im April 2015 in der Fankurve der Bayern gezeigt wurden. Der Slogan darunter: „The Real Badman & Robben“.

Bayern München druckte die Karikaturen nach

Dass der Verein diesen Slogan später mit neu gezeichneten, aber ganz ähnlichen Motiven auf Merchandising-Artikel druckte, gefiel dem Grafiker nicht. Es handele sich um „widerrechtliche Nachzeichnungen“. Außerdem sei die Zusammenstellung der Zeichnung mit dem Spruch urheberrechtlich schutzfähig.

Bayern-Prozess: Das Gericht sieht „einen schöpferischen Akt“

So sah es nun auch die Justiz: „Bei der durch den Kläger angefertigten Zeichnung der beiden Profifußballer Franck Ribéry und Arjen Robben in Zusammenschau mit dem verwendeten Slogan The Real Badman & Robben handelt es sich nach Auffassung der Kammer um ein schutzfähiges (Gesamt-)Werk“, entschied das Gericht. Der Kläger habe „die Eigenschaften der vorbekannten Figuren mit denen der ebenfalls bekannten Spieler des FC Bayern neu verwoben und durch einen schöpferischen Akt neue Figuren geschaffen“.

Bayern München muss seine Gewinne offenlegen

Sollte das Urteil rechtskräftig werden, hat der Grafiker einen Anspruch auf Auskunft über den Gewinn, den der Verein mit den Merchandise-Produkten gemacht hat – und auf entsprechenden Schadenersatz. Der Verein kann aber noch Rechtsmittel einlegen.

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Der FC Bayern hatte argumentiert, es handle sich bei den vom Verein genutzten Bildern, die beispielsweise auf Becher und T-Shirts gedruckt wurden, um eigenständige Werke, die von den Karikaturen des Klägers abweichen. Und der Slogan sei nicht schutzfähig. Es fehle ihm an der notwendigen Kreativität für die sogenannte urheberrechtliche Gestaltungshöhe. Das Gericht sah das anders.

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