Anzeigen wegen „Wählertäuschung“: Ermittlungen gegen Söder eingestellt
Scherz oder Straftat? Markus Söder hat seine Wähler dazu aufgerufen, Anhänger anderer Parteien am Sonntag hereinzulegen – und ihnen einen falschen Wahltermin zu nennen. Trotz dreier Anzeigen verzichtet die Staatsanwaltschaft auf eine Strafverfolgung des CSU-Chefs.
Markus Söder muss wegen seiner scherzhaften Bemerkungen bei einem Wahlkampfauftritt am vergangenen Freitag im Sachs-Stadion im fränkischen Schweinfurt keine Strafverfolgung befürchten. Die Staatsanwaltschaft werde die Anzeigen gegen ihn nicht weiterverfolgen, teilte die Behörde mit.
Staatsanwaltschaft lässt Anzeigen fallen
Söder sagte in seiner Rede: „Suchen Sie am Wahltag noch einmal durch im Haus, jeden den Sie finden können“, so der CSU-Chef. Er zählt sie auf: Mann, Frau, Freundin, Opa, Oma, Onkel, Tante. „Fragen Sie alle: ,Was möchtest du denn wählen?‘ Und wenn diejenigen sagen: ,CSU‘, sagen Sie: ,Sofort mit zum Wählen!‘ Und wenn sie sagen, sie schwanken noch bei einem anderen, sagen Sie: ,Gute Idee, lass dir noch eine Woche Zeit, die Wahl ist erst nächste Woche.‘“
Die Anzeigeerstatter sahen darin einen Aufruf zur Wählertäuschung – die Staatsanwaltschaft widerspricht. „Nach Prüfung eines Mitschnitts der Rede liegt kein Anfangsverdacht vor, weder bezüglich einer öffentlichen Aufforderung zu Straftaten noch eine Wählertäuschung“, heißt es in der Stellungnahme. „Die Äußerung erweckt erkennbar nicht den Eindruck der Ernsthaftigkeit. Sie war für sich genommen und nach den Gesamtumständen als Scherz zu verstehen.“
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„Wählertäuschung“ ist nach Paragraf 108a Strafgesetzbuch strafbar. Das gilt auch, wenn man „bewirkt“, dass jemand „gegen seinen Willen nicht wählt“. Doch nicht nur das: Sogar die öffentliche Aufforderung steht laut Paragraf 111 unter Strafe – selbst, wenn niemand darauf hört, sie also erfolglos bleibt. Es genügt, wenn derjenige in „Kauf nimmt, dass seine Aufforderung ernst genommen wird“. (vd)
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