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Ein Mietvertrag liegt mit einem Kugelschreiber und Wohnungsschlüsseln auf einem Tisch. (Symbolbild)
  • Ein Mietvertrag liegt mit einem Kugelschreiber und Wohnungsschlüsseln auf einem Tisch. (Symbolbild)
  • Foto: imago/MIS

Bundesgerichtshof: Mieter dürfen gegen Vermieter-Willen untervermieten

Ein Mann aus Berlin hat seine Wohnung als Zweitwohnsitz genutzt und wollte zwei der drei Zimmer unbefristet untervermieten. Der Vermieter zeigte sich damit nicht einverstanden. Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) in dem Fall entschieden.

Ein Mieter darf grundsätzlich Teile seiner Wohnung untervermieten, um damit seine Mietkosten zu verringern. Das sei als berechtigtes Interesse zu werten und damit zulässig, hat der BGH in Karlsruhe in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss bekräftigt. Es sei außerdem nicht relevant, ob der Mieter die Wohnung als Haupt- oder Nebenwohnsitz nutze, so der Senat.

BGH-Urteil erlaubt Mietern unbefristete Untervermietung

Im vorliegenden Fall hatte ein Mann eine Dreizimmerwohnung in Berlin aus beruflichen Gründen weiter genutzt, nachdem er privat mit seiner Familie in eine Doppelhaushälfte umgezogen war. Einige Zeit später bat er den Vermieter der Berliner Wohnung, zwei der drei Räume unbefristet untervermieten zu dürfen.

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Der Vermieter erlaubte dies zunächst befristet und lehnte die Untervermietung später ganz ab. Daraufhin zog der Mieter vor Gericht und bekam nun Recht vor dem BGH. Das Landgericht Berlin muss nun neu über den Fall verhandeln. (Az.: VIII ZR 88/22) (dpa/mp)

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