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Menschen genießen einen Tag am Strand an einem sehr warmen Frühlingstag
  • Mit dem Resturlaub eines Kollegen an den Strand? Ohne weiteres ist das leider nicht möglich. (Symbolbild)
  • Foto: picture alliance/dpa | Clara Margais

Kann ich meine Urlaubstage an Kollegen verschenken?

Wer seine Kollegen schätzt, macht ihnen vielleicht gerne mal ein Geschenk. Kuchen oder Blumen vielleicht. Ob das auch mit dem eigenen Resturlaub geht, steht allerdings auf einem anderen Blatt, wie ein Arbeitsrechtexperte verrät.

Man selbst hat keine Reisepläne mehr in diesem Jahr, aber noch viele Urlaubstage übrig. Die Kollegin könnte zusätzliche freie Tage hingegen gut gebrauchen. Ihr die eigenen Urlaubstage zu überlassen, klingt nach einer netten Idee. Doch können Arbeitnehmer ihre Urlaubstage überhaupt an Kollegen verschenken?

Grundsätzlich sind Urlaubstage erstmal nicht übertragbar

Zunächst einmal gilt: Arbeitnehmer sind laut Arbeitsvertrag verpflichtet, ihre Arbeitsleistung zu erbringen – und zwar höchstpersönlich. „Das bedeutet zum einen, dass man keine Dritten, auch keine Arbeitskollegen, mit der ersatzweisen Erbringung der Arbeitsleistung beauftragen kann“, erklärt der Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck. „Aber auch, dass weder Urlaub noch Überstunden einfach so auf Kollegen übertragen werden können.“

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Es gibt allerdings Unternehmen, die das in bestimmten Fällen gestatten. „Solche Regelungen sind zulässig, soweit der gesetzliche Mindesturlaub nicht betroffen ist“, sagt Bredereck. „Dieser Urlaub muss immer beim jeweiligen Arbeitnehmer verbleiben.“ Zudem müsse man sich in solchen Ausnahmefällen auch an die weiteren vom Arbeitgeber gestellten Bedingungen halten.

Der Fachanwalt rät Arbeitgebern zur Vorsicht

Der Fachanwalt für Arbeitsrecht verweist hier auf Einzelfälle, in denen Arbeitgeber es ihren Mitarbeitern in der Vergangenheit ermöglicht haben, ihren nicht verbrauchten Urlaub an Kollegen mit kranken Kindern zu spenden.

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Arbeitgebern rät er bei entsprechenden Aktionen aber zur Vorsicht: „Vor dem Hintergrund der äußerst rigiden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Urlaub dürfte sich immer die Frage stellen, inwieweit durch solche Spenden der Urlaubsanspruch des Spenders tatsächlich verbraucht wird.“ (mp/dpa)

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