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Schweinswal
  • In Grömitz hatten Badegäste einen Schweinswal zu Tode gestreichelt.
  • Foto: picture alliance/dpa/Polizei Lübeck

Wal zu Tode gestreichelt? Darum gibt es keine Fotofahndung nach den Übeltätern

Am 9. Juli verendete ein Schweinswal am Ostseestrand von Grömitz. Mehrere Menschen hatten das Tier eingekesselt, festgehalten und gestreichelt. Nun wurde erklärt, wieso es keine Fotofahndung nach den Tätern gibt.

Nach dem Tod eines Schweinswals am Ostseestrand bei Grömitz in Schleswig-Holstein (MOPO berichtete) Anfang Juli wird gegen einen Mann aus Nordrhein-Westfalen wegen des Verdachts einer Straftat nach dem Bundesnaturschutzgesetz ermittelt. Er war nach eigener Aussage einer der Erwachsenen, die im Wasser bei dem Tier waren und hatte sich nach einem Zeugenaufruf gemeldet, wie die Staatsanwaltschaft Lübeck am Dienstag mitteilte. Sie machte keine näheren Angaben zu ihm.

Der Mann sei noch nicht vernommen worden. Es handele sich nicht um die mit einem Neoprenanzug bekleidete Person auf einem verpixelt veröffentlichten Bild, betonte die Staatsanwaltschaft.

Schweinswal-Täter: keine Fotofahndung

Mehrere Menschen hatten einen Schweinswal am 9. Juli eingekesselt und festgehalten. Laut Staatsanwaltschaft sollen die Erwachsenen dann mehr als 20 Kinder ins Wasser gerufen haben, die den Meeressäuger festgehalten, umarmt und gestreichelt haben sollen. Kurz danach soll das Tier schwächer geworden und schließlich verendet sein. Ein Sektion des Wals ergab, dass dieser an Herz- und Lungenwürmern litt. Laut früheren Angaben der Staatsanwaltschaft ist nicht auszuschließen, dass das Tier durch den intensiven Kontakt mit den Menschen verendete.

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Weil sich bislang nur wenige Zeugen des Geschehens meldeten, hatte die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Genehmigung einer Öffentlichkeitsfahndung mit unverpixelten Bildern beziehungsweise einem Video des Vorfalls gestellt. Diesen hat das Amtsgericht Lübeck laut Staatsanwaltschaft aber abgelehnt. Das Gewicht der Straftat sei nicht so erheblich, dass der damit verbundene intensive Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person angemessen und verhältnismäßig wäre. (dpa/jw)

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