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Dienst-SMS müssen in der Freizeit nicht gelesen werden (Symbolbild)
  • Gerichtsurteil: Dienst-SMS müssen in der Freizeit nicht gelesen werden (Symbolbild)
  • Foto: imago/Westend61

Gerichtsurteil: Wer frei hat, muss keine Dienst-SMS lesen

Nachrichten vom Arbeitgeber müssen in der Freizeit nicht gelesen werden. So lautet das Urteil vom Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein im Fall eines Notfallsanitäters. Das Recht auf Nichterreichbarkeit diene sowohl dem Gesundheits- als auch dem Persönlichkeitsschutz.

Das Urteil fiel bereits im vergangenen September, wurde aber erst jetzt veröffentlicht. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein bearbeitete einen Fall, in dem ein Notfallsanitäter geklagt hatte, dass er SMS, in denen es um kurzfristige Dienstplanänderungen ging, nicht in seiner Freizeit habe lesen müssen, schreibt die Tagesschau auf ihrer Webseite.

Urteil: Nachrichten vom Arbeitgeber müssen in der Freizeit nicht gelesen werden

Der Sanitäter war in zwei Fällen telefonisch und per SMS und in einem Fall auch per E-Mail nicht zu erreichen gewesen und hatte daher nicht auf die Dienstplanänderungen für den jeweiligen Folgetag reagiert. Sein Arbeitgeber wertete das als unentschuldigtes Fehlen. Der Notfallsanitäter klagte dagegen und unterlag.

Es gibt ein Recht auf Nichterreichbarkeit

Das Landesarbeitsgericht gab dem Mann nun in der Berufung Recht. Der Arbeitgeber habe nicht damit rechnen können, dass Dienst-SMS in der Freizeit gelesen werden. Das muss erst zu Dienstbeginn geschehen, ab diesem Zeitpunkt sei der Kläger verpflichtet, seiner Arbeit nachzugehen und dazu gehöre auch, die in seiner Freizeit bei ihm eingegangenen dienstlichen Nachrichten des Arbeitgebers zu lesen. Aber eben nicht davor.

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Das Recht auf Nichterreichbarkeit diene neben dem Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers auch dem Persönlichkeitsschutz. „Es gehört zu den vornehmsten Persönlichkeitsrechten, dass ein Mensch selbst entscheidet, für wen er/sie in dieser Zeit erreichbar sein will oder nicht.“ so das Landesarbeitsgericht in der Begründung zum Urteil. (usch)

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