• Hier auf dem Gelände der Jugendarrestanstalt Moltsfelde sollen demnächst besonders dreiste Quarantäne-Brecher eingeknastet werden.
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Für Quarantäne-Brecher: Im Norden geht der erste Corona-Knast in Betrieb

Neumünster –

Im Norden müssen Quarantäne-Brecher bald hinter Schloss und Riegel: Der erste „Corona-Knast“ geht in diesen Tagen in Neumünster (Schleswig-Holstein) in Betrieb. Auch in Hamburg sollen die schlimmsten Regelbrecher bald eingebunkert werden.

Der Staatssekretär im Kieler Justizministerium, Wilfried Hoops, berichtete der „SHZ“, dass auf dem Gelände der Jugendarrestanstalt Moltsfelde in Neumünster momentan eine Quarantäneeinrichtung eingerichtet werde und in den nächsten Tagen in den Betrieb gehe.

Neumünster: Erster Quarantäne-Knast geht in Betrieb

In der Einrichtung, die in einem separaten Gebäude untergebracht wird, können laut „SHZ“-Informationen insgesamt sechs Personen untergebracht werden. Diese werden demnach von 30 Beamten im Ruhestand im Drei-Schichten-System betreut. Landkreis-Chef Sönke Schulz erklärte der „SHZ“, dass die Akzeptanz in der Bevölkerung leide, „wenn die Nichteinhaltung von Vorgaben ohne Konsequenzen bleibt.“

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Ob ein Quarantäne-Brecher in eine solche Einrichtung muss, ist aber in Schleswig-Holstein wie bundesweit von einem Richterbeschluss abhängig. Zudem muss es einen triftigen Grund wie einen wiederholten Verstoß gegen die Auflagen oder eine strikte Weigerung geben.

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Bereits am Sonntag hatte die „Welt“ berichtet, dass mehrere Bundesländer die Einrichtung solcher zentralen Unterbringungsstellen für Corona-Regelbrecher planen. Darunter ist laut der „SHZ“ auch Hamburg – hier stünden bereits mehrere Einrichtungen bereit.

Auf Anfrage der MOPO, um welche Einrichtungen es sich dabei handele, erklärte die Sprecherin der Gesundheits- und Sozialbehörde, Anja Segert: „Welche Unterbringungsart zu wählen ist, hängt von der gesundheitlichen Situation der betreffenden Person ab – unter anderem, ob eine Behandlung erforderlich ist oder nicht.“

Für beide Fälle bestünden in Hamburg Unterbringungsmöglichkeiten, auf die im Zweifel nach Einzelfallentscheidung zurückgegriffen werden könne.

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