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  • Foto: Bernd Wüstneck/dpa-Zentralbild/dpa

Ostsee und Nordsee: Urlaubsorte schmeißen Touristen raus – mit kurzer Frist

Für Touristen in Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein heißt es kommende WocheKoffer packen. Wegen des vierwöchigen Teil-Lockdowns zur Corona-Bekämpfung müssen Urlauber die beiden Bundesländer verlassen.  

Von Montag an dürfen Hotels bundesweit keine Touristen mehr empfangen. Unter anderem sollen damit die rasant steigenden Corona-Infektionszahlen in den Griff bekommen werden. Darauf hatten sich Bund und Länder am Mittwoch verständigt. 

Teil-Lockdown: Beherbergungsverbot in Mecklenburg-Vorpommern 

Für Mecklenburg-Vorpommern bedeutet der Teil-Lockdown konkret: Touristen müssen spätestens bis zum 5. November abreisen. Das kündigte Ministerpräsidentin Manuela Schwesig (SPD) am Freitagabend in Schwerin nach einer Kabinettssitzung an. Grundsätzlich dürften vom 2. November an für den restlichen Monat keine Gäste mehr für touristische Zwecke aufgenommen werden. 

Natürlich gilt für die Gäste, die schon da sind, dass sie eine Zeit haben, auch wieder zurückzureisen, sagte Schwesig. Dies gilt demnach für alle Buchungen, die bis einschließlich Freitag getätigt worden seien. Wer eine Unterkunft später buche, müsse bis zum kommenden Montag wieder abreisen. 

Corona in Schleswig-Holstein: Touristen müssen abreisen 

Das Nachbarbundesland Schleswig-Holstein hatte am Freitag eine ähnliche Regelung angekündigt. Grundsätzlich müssen Touristen dort bis zum 2. November abgereist sein. Urlauber auf den Nordsee-Inseln und Halligen bekommen wegen der Kapazitäten im Fährverkehr sowie den Autozügen bis zum 5. November Zeit, wie die Landesregierung am Freitag in Kiel unter Verweis auf die jüngsten Bund-Länder-Beschlüsse mitteilte. 

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Übernachtungsangebote im Inland dürfen dann nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht-touristische Zwecke zur Verfügung gestellt werden, wie in der Ministerpräsidentenkonferenz am vergangenen Mittwoch beschlossen wurde.

Wenige Ausnahmen beim Beherbergungsverbot 

Ausnahmen sind Beherbergungen aus beruflichen oder sozial-ethischen Gründen wie Bestattung oder Sterbebegleitung. Auch Beherbergungen aus medizinisch veranlassten Zwecken wie die Begleitung von Kindern bei einem Krankenhausaufenthalt sind laut eines Regierungssprechers erlaubt.

Einzelheiten zu den Eindämmungsmaßnahmen werde eine Landesverordnung regeln. Sie soll bis Sonntag erarbeitet und dann veröffentlicht werden. In Kraft treten wird die neue Verordnung am Montag, hieß es. (dpa/lmr)

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