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Die Stiko will offenbar eine zweite Auffrischimpfung für alle ab 60 empfehlen. (Symbolbild)
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  • Foto: picture alliance/dpa/dpa-Zentralbild | Martin Schutt

Gericht: 33-Jähriger starb nicht an Impfschäden

Ist ein 33 Jahre alter Mann im Jahr 2014 wegen einer länger zurückliegenden Impfung gegen Masern und Mumps gestorben? Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat sich nun als letzte Instanz mit dieser Frage befasst – und die Berufung der Eltern des Mannes zurückgewiesen.

Die Richter sahen keinen nachweisbaren medizinischen Zusammenhang zwischen Impfung und Erkrankung, wie der Vorsitzende Richter Klaus Thommes am Dienstag mitteilte.

Die Eltern zeigen sich seit Jahrzehnten davon überzeugt, dass die Krankheit ihres Sohnes auf eine Impfung gegen Masern und Mumps im Jahr 1983 zurückzuführen ist. Richter Thommes musste die aufgebrachte Mutter im Gerichtssaal immer wieder beruhigen und ermahnen.

Impfschaden? Neun Gutachter schließen das als Todesursache aus

Ihr Sohn erlitt als Junge den Eltern zufolge ein Jahr nach der Impfung einen ersten Krampfanfall. Hinzugekommen seien Unkoordiniertheit und vermehrte Ermüdbarkeit sowie ein sogenannter „watschelnder Gang“. Laut seiner Mutter litt der junge Mann sein Leben lang unter den Behinderungen.

Über die Jahre habe es insgesamt neun Gutachten gegeben, so das Landessozialgericht. Alle seien zu dem Ergebnis gekommen, dass es keinen Zusammenhang zwischen Impfung und Erkrankung gibt. So sah es am Dienstag auch der im Gericht befragte Neurologe Peter Berlit. Auch andere frühere Sachverständige sahen keine Hinweise auf einen Impfschaden.

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Die Eltern hatten dem Gericht zufolge schon in der Vergangenheit eine Vielzahl von Zivil-, Straf-, Verwaltungs- und Sozialgerichtsverfahren angestrengt. Die Mutter forderte in der Verhandlung in Celle unter anderem ein neues Gutachten. Die Aussagen des Neurologen seien medizinisch nicht haltbar und teilweise widersprüchlich.

Für die Eltern ist mit diesem Urteil der Rechtsweg erschöpft. Sie können aber Beschwerde dagegen einlegen, dass sie keine Revision einlegen dürfen. (dpa)

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