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  • Foto: picture alliance/dpa/Moritz Frankenberg

Es ging um seine „Ehre“: Mann schießt Schwägerin ins Gesicht

Schwägerin und Ehefrau angegriffen: Im Fall des wegen zweifachen versuchten Totschlags angeklagten Deutschen, ist am Dienstag vorm Landgericht Hildesheim ein Urteil gefallen. Der Beschuldigte sagte aus, er habe mit der Tat seine „Ehre“ wieder herstellen wollen.

Weil er seiner Schwägerin in Uetze bei Hannover aus kurzer Distanz ins Gesicht geschossen hat, muss der 42-Jährige eine siebenjährige Freiheitsstrafe verbüßen. Das Landgericht Hildesheim verurteilte den Deutschen am Dienstag wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz. Zudem wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, wie ein Gerichtssprecher sagte.

Angeklagter sagt aus, er habe niemanden töten wollen

Der Mann war ursprünglich wegen zweifachen versuchten Totschlags angeklagt. Er hatte im Dezember seiner Schwägerin aus kurzer Distanz ins Gesicht geschossen, als sie seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau zur Hilfe geeilt war. Das Projektil trat an der rechten Wange der Frau ein und an ihrem rechten Ohr wieder aus. Sie leidet noch heute körperlich und seelisch unter den Folgen. Hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten Tötung der Ehefrau wurde der Angeklagte freigesprochen, weil er zu dieser Tat noch nicht nachweisbar angesetzt hatte.

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Der Angeklagte hatte zum Prozessauftakt erklärt, er habe niemanden töten wollen. Der Schuss habe sich versehentlich gelöst. Die Richter sind dagegen davon überzeugt, dass er die Schwägerin als Alternativopfer töten wollte, als sich seine Frau im Schlafzimmer versteckte. Der Angeklagte habe versucht, weitere Schüsse abzugeben, was an einer Funktionsstörung der Waffe gescheitert sei. Der 42-Jährige habe versucht, seine „Ehre“ wieder herzustellen, nachdem ihn seine Frau verlassen hatte. Seine persönliche Reputation habe er dabei über das Leben der Frau und das Wohl seines Kindes gestellt, so die Kammer zur Begründung.

Richter schlossen verminderte Schuldfähigkeit nicht aus

Er sei in den Rückzugsort seiner Ex-Partnerin gewaltsam eingedrungen. Deshalb sei es ihm nicht – wie behauptet – um eine Klärung des Umgangsrechts für die Tochter gegangen. Die Richter schlossen eine verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten wegen seines Alkohol- und Kokainkonsums am Tattag nicht aus. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft hatte eine neunjährige Freiheitsstrafe gefordert (Az.: 12 Ks 17 Js 48178/20). (dpa/lehe)

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