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Niedersachsens Generalstaatsanwälte erkennen keine Strafbarkeitslücke bei Impfpässen (Symbolbild)
  • Niedersachsens Generalstaatsanwälte erkennen keine Strafbarkeitslücke bei Impfpässen (Symbolbild)
  • Foto: Patrick Pleul/dpa-Zentralbild/ZB

Gefälschte Impfpässe: Staatsanwaltschaft macht Ernst

Wer sich mit einem gefälschten Impfnachweis ein digitales Impfzertifikat in einer Apotheke besorgt, handelt nach Ansicht der niedersächsischen Generalstaatsanwaltschaft strafbar. „Wer versucht, mit einem gefälschten Impfzertifikat einen digitalen Impfpass zu erlangen, muss auch künftig damit rechnen, dass er oder sie von der Staatsanwaltschaft verfolgt wird,“ hieß es in einer am Donnerstag verbreiteten Mitteilung der Generalstaatsanwaltschaft Celle. 

Wer seinen Impfausweis nicht dabei hat, kann seinen Impfstatus auch über Apps auf seinem Handy nachweisen. Dafür ist zuvor das digitale Impfzertifikat notwendig, was man in der Apotheke erhalten kann. 

Vorlegen gefälschter Impfdokumente soll strafrechtlich geahndet werden

Nach einem Gerichtsurteil in Osnabrück hatte die niedersächsische Landesregierung in der vergangenen Woche darauf gepocht, eine Gesetzeslücke im Zusammenhang mit gefälschten Impfausweisen zu schließen. Staatskanzlei und Justizministerium bekräftigten einen Entschluss der Länder-Ministerpräsidenten. Darin wird der Bund aufgefordert, das Strafgesetzbuch und das Infektionsschutzgesetz so zu überarbeiten, dass das Vorlegen gefälschter Impfdokumente auch strafrechtlich geahndet werden kann.


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Das Landgericht Osnabrück hatte zuletzt in einem Beschwerdeverfahren eine vorherige Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt. Demzufolge war das Vorlegen eines gefälschten Impfpasses in einer Nordhorner Apotheke nicht strafbar. Der Vorlegende wollte sich mit dem gefälschten Dokument ein digitales Impfzertifikat erschwindeln. 

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Justizministerin Barbara Havliza (CDU) begrüßte die Haltung der Generalstaatsanwälte. „Es ist richtig, dass die Generalstaatsanwälte deutlich machen, dass man die Frage der Strafbarkeit rechtlich unterschiedlich beantworten kann. Das Problem liegt nicht in der Entscheidung des Landgerichts Osnabrück, sondern in der verworrenen Rechtslage.“ Solange es keine obergerichtliche Klärung gebe, solle niemand glauben, er könne ohne Risiko Impfausweise fälschen und in einer Apotheke vorzeigen. (mp/dpa)

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