• Die Verwaltungsgerichte in Hamburg und Hannover kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausgangssperre.
  • Foto: Florian Quandt

Ausgangssperre: Darum ist sie in Hamburg zulässig und in Hannover nicht!

Während die Aussgangssperre in Hannover für unzulässig erklärt wurde, hat sie in Hamburg weiterhin Bestand. Beide Fälle wurden jeweils gerichtlich bestätigt. Doch wieso kommen zwei Gerichte bei – vermeintlich – ähnlichen Sachverhalten zu so unterschiedlichen Ergebnissen?

Sowohl in Hannover als auch in Hamburg hat die sogenannte Sieben-Tage-Inzidenz Ende März die 150er-Marke überschritten. Gegen die Corona-Regelungen wurden laut den veröffentlichten Erklärungen beider Städte abends und nachts im privaten Bereich zahlreiche Verstöße registriert und trugen so zu diesem rasanten Anstieg bei.

Als Reaktion darauf haben sowohl die Region Hannover als auch die Stadt Hamburg Anfang April nächtliche Ausgehbeschränkungen eingeführt. Die Folge: In beiden Regionen wurden Klagen gegen die Maßnahmen eingereicht. Die Entscheidung im Eilverfahren in Hannover: Die Ausgangssperre ist unzulässig. Und in Hamburg? Da seien sowohl die gesetzlichen Grundlagen, als auch die Verhältnismäßigkeit gegeben – die Ausgangssperre also zulässig.

Beschränkung in Hannover strenger als in Hamburg?

Was hat zu der unterschiedlichen Bewertung durch die Gerichte geführt? Zunächst handelt es um zwei unterschiedliche Sachverhalte: In Hannover gilt eine strikte Ausgangssperre zwischen 22 Uhr und 5 Uhr; in der Zeit darf das Haus nur aus einem triftigen Grund verlassen werden.

In Hamburg ist das Verlassen der Wohnung zwischen 21 Uhr und 5 Uhr untersagt. Doch darf jeder für einen Spaziergang oder sportliche Ertüchtigung das Haus verlassen, sofern dies allein geschieht. Demnach ist die Ausgangsbeschränkung in Hannover einschneidender als in Hamburg.

Corona-Regelungen in beiden Regionen ähnlich scharf

Zudem gilt in Niedersachsen eine andere Corona-Verordnung als in Hamburg. Doch die sonstigen Regelungen, die in beiden Regionen zur Eindämmung Anwendung finden, ähneln sich. In beiden Regionen können sich Personen eines Haushalts grundsätzlich mit höchstens einer weiteren Person treffen.

Außerdem bleiben Gastronomie, Museen, Galerien und Gedenkstätten geschlossen. An beiden Orten wurde die Maskenpflicht auch auf Gebiete erweitert, in denen vermehrt Menschen unterwegs sind. In Hamburg besteht beispielsweise an der Alster zu bestimmten Uhrzeiten eine Maskenpflicht – in Hannover wurde eine ähnliche Regelung an bestimmten Stellen des Maschsees eingeführt.

Rechtliche Würdigung der Richter fiel in Hannover anders aus als in Hamburg

Trotz der Gemeinsamkeiten würdigten die Gerichte die Sachverhalte unterschiedlich: In Hamburg sah das Verwaltungsgericht die gesetzlichen Voraussetzungen nach dem Infektionsschutzgesetz erfüllt und die Maßnahme als verhältnismäßig an. Die Ausgangssperre sei durch das exponentiell steigende Infektionsgeschehen und die Bedrohung durch die Virusmutation B.1.1.7 gerechtfertigt.

Das Gericht verwies darauf, dass die Sperre erst ab 21 Uhr einsetzen würde und bis dahin noch genügend Zeit bliebe, um an der Alster, Elbe oder im Jenisch-Park spazieren zu gehen. Wer wolle, könne auch nach 21 Uhr noch alleine nach draußen gehen. Es handle sich bei der Ausgangssperre um eine vorübergehende Beschränkung, die geeignet und erforderlich sei, um das Infektionsgeschehen einzudämmen. Das zeige auch der Blick auf andere europäische Länder.

OVG Lüneburg: Ausgangssperre unverhältnismäßig

Hingegen sieht das Verwaltungsgericht in Lüneburg die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausgangsbeschränkung in Hannover nicht erfüllt. Das Oberverwaltungsgericht betont, dass nicht ersichtlich werde, inwiefern eine Ausgangssperre zur Eindämmung des Infektionsgeschehens beitragen könne. Bislang gebe es dazu noch keine handfesten Ergebnisse; das Infektionsgeschehen in Hannover sei zu diffus. Eine Ausgangssperre nur auf Verdacht hin zu erlassen: unzulässig. Zudem gebe es mildere Mittel, um die Zahl der Infizierten zu senken, wie ein Betretungsverbot für stark frequentierte, öffentliche Plätze.

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In Hamburg geht der Streit um die Ausgangssperren weiter: Auch der renommierte Strafverteidiger Gerhard Strate hat Klage gegen die neue Corona-Beschränkung eingelegt. Doch wird das VG Hamburg nicht wieder zu dem gleichen Ergebnis kommen? „Das Gericht besteht aus 19 allgemeinen Kammern. Und über meinen Antrag entscheidet eine andere“, erklärt Strate im Gespräch mit der MOPO. Diese könne in seinem Fall zu einem neuen Ergebnis gelangen. Er ist überzeugt: „Die nächtlichen Ausgangssperren bringen nicht viel.“

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