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G20 Protest-Camp in Entenwerder
  • 2. Juli 2017: Die Polizei räumt ein Protestcamp auf Entenwerder – zu Unrecht, wie das Verwaltungsgericht entschied.
  • Foto: Bodo Marks/dpa

Weitere G20-Klatsche für die Polizei: Camp-Räumung war rechtswidrig

Die Räumung des G20-Protestcamps auf der Elbinsel Entenwerder (Rothenburgsort) sorgte für die ersten Tumulte während des Gipfels im Juli 2017. Jetzt stellte das Verwaltungsgericht Hamburg fest, dass das damalige Vorgehen der Polizei rechtswidrig war (21 K 264/18). Es ist nicht das erste Urteil, das sich gegen die harte Polizeitaktik damals richtet.

Laut dem Urteil vom 4. Mai hätte die Polizei den Zugang zu der Elbinsel nicht absperren dürfen und auch den Aufbau von Schlafzelten, Duschen und Küchen nicht unterbinden dürfen.

Der Kläger hatte das Camp damals zunächst im Stadtpark aufbauen wollen und meldete es bei der Versammlungsbehörde an, die zur Polizei gehört. Das Vorhaben scheiterte daran, dass das Bezirksamt Nord keine Genehmigung erteilte, mit der Begründung, ein Camp sei keine Versammlung.

Der Organisator klagte weiter, mit Erfolg: Am 28. Juni 2017 verpflichtete das Bundesverfassungsgericht die Stadt, in dem Fall neu zu entscheiden (1 BvR 1387/17). 

Verwaltungsgericht: Polizeimaßnahme waren rechtswidrig

Der Kläger bot an, das Protestcamp mit bis zu 5000 Personen statt im Stadtpark auf der Elbinsel Entenwerder durchzuführen, mit mobilen Toiletten, Waschmöglichkeiten, Küchen und bis zu 1500 kleinen Schlafzelten. Es kam zu weiterem Hin und Her mit der Polizei, bis das Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren (Az. 75 G 3/17) klarstellte, dass es dem Kläger vorläufig erlaubt sei, das Protestcamp im Elbpark Entenwerder zu errichten, so wie er es angemeldet hat. 

Am 2. Juli 2017 fand sich der Kläger gegen 12 Uhr auf der Elbinsel Entenwerder ein – die die Polizei bereits mit Fahrzeugen abgeriegelt hatte. Der Einsatzleiter der Polizei, Hartmut Dudde erklärte, dass das Camp nicht errichtet werden dürfe. Im Verlauf des Tages entschied die Polizei, den Elbpark Entenwerder auf einer begrenzten Fläche als Versammlungsort zuzulassen, allerdings ohne Zelte.  

Als die Campteilnehmer trotzdem Zelt errichteten, griff die Polizei ein, setzte Pfefferspray ein, stellte Zelte sicher und nahm Personalien auf.


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Nun hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Absperrung der Halbinsel rechtswidrig war. Auch stellte das angemeldete Protestcamp (jedenfalls in erheblichen Teilen) eine grundgesetzlich geschützte Versammlung dar, weshalb es rechtswidrig war, dass die Polizei den Aufbau von Schlafzelten, Duschen und Küchen verhindert hat.

Der Camp-Anmelder hatte auch gegen polizeiliche Maßnahmen gegen einzelne Protestler geklagt. Dieser Teil der Klage war aber ohne Erfolg, weil er nicht persönlich betroffen war. 

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Das Camp wurde nach der Räumung nicht mehr errichtet. Es ist nicht die erste G20-Gerichtsklatsche für die Polizei: Bereits im Februar 2022 hat das Verwaltungsgericht das Verbot von zwei Attac-Demos für rechtswidrig erklärt. 

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten Berufung zum Hamburgischen Oberverwaltungsgericht einlegen.

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