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Ein Mann schaut am Flughafen Hamburg auf eine Anzeigentafel, auf der zahlreiche gestrichene Flüge angezeigt werden
  • Schon am Vorabend des Streiks wiesen die Anzeigetafel die gestrichenen Flüge aus.
  • Foto: picture alliance/dpa/Bodo Marks | Bodo Marks

Warnstreik am Flughafen Hamburg: Diese Rechte haben Fluggäste

Am Flughafen Hamburg geht gerade nichts mehr. Ein Warnstreik der Gewerkschaft Verdi hat am Freitagmorgen für absoluten Stillstand bei der Abfertigung und auf dem Rollfeld geführt. Mehr als 250 Flüge sind von den Maßnahmen betroffen und fallen aus. Die Reisenden waren vorgewarnt, böse Überraschungen blieben meist aus. Doch wie steht es mit den Fluggastrechten für die Betroffenen?

Menschenleere Terminals: keine wartenden Passagiere, kein Flughafenpersonal. Wegen eines Warnstreiks ist der Hamburger Flughafen am Freitagmorgen komplett lahmgelegt. Bis Freitagabend wird es keine Starts und Landungen geben, wie die Gewerkschaft Verdi am Freitag in Hamburg mitteilte. Betroffen davon sind den Angaben zufolge 253 Flüge. Die betroffenen Passagiere seien erst gar nicht zum Flughafen gekommen, sagte eine Flughafensprecherin. „Die Fluggesellschaften haben ihre Passagiere gut über den Warnstreik informiert.“ Es seien nur ganz vereinzelt Passagiere vor Ort.

Flughafen Hamburg: Bis Freitagabend hebt hier kein Flieger ab


Darüberhinaus sind weitere deutsche Flughäfen betroffen: Die Airports Frankfurt, München und Stuttgart wollen den Betrieb am Freitag einstellen. Auch Flughäfen in Dortmund oder Bremen sind von den geplanten Arbeitsniederlegungen betroffen. Zudem gilt: Selbst Flüge von Airports, an denen keine Streiks angekündigt sind, können ausfallen.

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Der Flughafenverband ADV rechnete für Freitag mit rund 2340 Flugausfällen im innerdeutschen und internationalen Flugverkehr und knapp 300.000 betroffenen Passagieren. Wie kommen Betroffene dennoch ans Ziel und wie stehen die Chancen auf Entschädigung?


Wo erfahren Passagiere, ob ihr Flug betroffen ist.
Die Airline ist hier erste Ansprechpartnerin. Dort sollten sich Reisende über den Flugstatus informieren. Airports, die den Passagierbetrieb einstellen, braucht man am Freitag natürlich gar nicht erst anzusteuern. Die Flughäfen München und Frankfurt beispielsweise, haben Fluggäste ausdrücklich dazu aufgerufen, nicht zum Airport zu kommen.


Wie kommen Sie dennoch ans Ziel?
Laut EU-Recht gilt grundsätzlich: Wenn der Flug ausfällt oder sich mehr als drei Stunden verspätet, muss die Airline eine alternative Beförderung anbieten. Das kann die Umbuchung auf einen anderen Flug sein. Oder der Umtausch des Flugtickets in eine Bahnkarte, was vor allem bei innerdeutschen Flügen oder Verbindungen in grenznahe Städte wie Basel oder Salzburg oft angeboten wird.

Die Lufthansa etwa bietet eine Service-Seite für Passagiere an, die von Flugunregelmäßigkeiten betroffen sind. Ein Chat-Bot soll dort bei kurzfristigen Umbuchungen unterstützen. Allzu lange auf eine Ersatzbeförderung warten müssen Passagiere nicht, sagt der auf Reiserecht spezialisierte Anwalt Paul Degott. Sie sollten die Airline per Mail oder über ein Kontaktformular darum bitten, eine andere Reisemöglichkeit zu organisieren und eine Frist für eine Rückmeldung setzen. Als angemessen sieht der Experte hier zwei bis drei Stunden an.

Bei dieser Nachricht sollten Fluggäste auch ankündigen, sich sonst selbst um eine alternative Beförderung zu kümmern und die Airline für dadurch anfallende Zusatzkosten – etwa für den neuen Flug und eventuelle Zwischenübernachtungen – in Anspruch zu nehmen. Degott erklärt: „Diese Ankündigung ist wichtig, damit sich die Airline am Ende nicht herausreden kann.“ Es ist wichtig, Rechnungen und Quittungen als Nachweise in so einem Fall gut aufzuheben.


Was steht Ihnen zu, wenn sie vor Ort festhängen?
Bei einer Annullierung oder Flugverspätung ab zwei Stunden muss die Airline für Verpflegung mit Getränken und Snacks sorgen, etwa in Form von Gutscheinen für Restaurants am Airport. Verschiebt sich der Abflug auf den Folgetag, muss sich die Fluggesellschaft um eine Hotelübernachtung kümmern und auch den Transfer vom Airport dorthin und wieder zurück sicherstellen.


Können Sie das Geld fürs Ticket zurückverlangen?
Bei Annullierungen und Verspätungen ab fünf Stunden haben Reisende auch die Option, das Geld für ihr Ticket samt gezahlten Steuern und Gebühren zurückzuverlangen. Dann ist man aber auch selbst dafür verantwortlich, wie man weiterkommt. Aus diesem Grund rät etwa Reiserechtler Degott, lieber die Airline in der Pflicht zu lassen, dort unter Fristsetzung auf Ersatzbeförderung zu pochen – und sich dann gegebenenfalls selbst zu kümmern und sich die anfallenden Kosten von der Airline erstatten zu lassen.


Was gilt, wenn Passagiere als Pauschalreisende unterwegs sind?
Sie müssen sich an ihren Reiseveranstalter wenden. Der ist in der Verantwortung, für Ersatzflüge zu sorgen. Auch für Kosten, die durch eine streikbedingte Verspätung entstehen, könnten Urlauber ihren Veranstalter in die Pflicht nehmen, so die Verbraucherzentralen, etwa für Verpflegung, Unterkunft, nötige Taxifahrten oder Telefonate.


Wie sieht es mit möglichen Entschädigungen aus?
Die EU-Fluggastrechte-Verordnung sieht bei Verspätungen ab drei Stunden am Zielort sowie kurzfristigen Flugabsagen unter gewissen Voraussetzungen Ausgleichszahlungen in Höhe von 250 bis 600 Euro pro Passagier vor. Für die Höhe ist unter anderem die Länge der Flugstrecke maßgeblich. Ob Passagiere diese Gelder bei Flugproblemen in Folge eines Warnstreiks einfordern können, hängt vereinfacht gesagt vor allem davon ab, wer da konkret streikt.


Im Fall der für Freitag angekündigten Warnstreiks sind die Aussichten auf Entschädigungen nach Einschätzung von Claudia Brosche vom Fluggastrechte-Portal Flightright eher mau: Es handele sich um Streiks des Flughafenpersonals und nicht um Streiks der Mitarbeitenden der Airlines oder ihrer Subunternehmen. Deshalb haben Fluggäste in der Regel keinen Anspruch auf Entschädigung gemäß EU-Recht, da „Airline-externe Streiks“ der Expertin zufolge als außergewöhnliche Umstände gelten.

Anspruch auf Ersatzbeförderung oder Rückerstattung besteht immer

Dennoch sind die Fluggesellschaften nicht ganz aus der Pflicht. Sie müssten trotzdem nachweisen können, so Brosche, dass sie mit allen Mitteln versucht haben, die Verspätung oder den Ausfall des Fluges zu verhindern beziehungsweise eine schnellstmögliche Ersatzbeförderung zur Verfügung zu stellen. „Gelingt ihnen das nicht, können Flugreisende trotzdem Anspruch auf Entschädigung geltend machen.“

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Wichtig zu wissen: Der Anspruch auf Ersatzbeförderung oder eben Rückerstattung der Ticketkosten besteht in jedem Fall und unabhängig davon, ob Passagieren auch eine Entschädigungszahlung zusteht. (mp/dpa)

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