So viele Einbürgerungen werden in Hamburg wegen Extremismus abgelehnt
Wie oft wird ein Einbürgerungsantrag abgelehnt, weil der Verfassungsschutz Bedenken hat? Eine bundesweite Übersicht gibt es nicht. Pro Jahr sind es aber mindestens einige Dutzend Fälle.
Vor jeder Einbürgerung eines Ausländers in Deutschland steht eine Anfrage beim Verfassungsschutz. Wie oft ein Einbürgerungsantrag wegen Hinweisen auf extremistische Bestrebungen abgelehnt wird, wird allerdings in den meisten Bundesländern nicht statistisch erfasst, wie eine Umfrage der Deutschen Presse-Agentur bei den Landesinnenministerien zeigt. In den anderen Ländern sind es eher wenige Fälle.
So viele abgelehnte Einbürgerungen haben die Bundesländer
In Bremen sind es nach Angaben des Innenressorts pro Jahr etwa fünf Fälle, in denen eine Einbürgerung aufgrund von Erkenntnissen des Inlandsgeheimdiensts versagt wird. In diesem Jahr seien bisher zwei Anträge aus diesem Grund abgelehnt worden, hieß es.
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Die Einbürgerungsbehörden in Thüringen lehnen nach Auskunft des Innenministeriums in Erfurt im Schnitt maximal drei Einbürgerungswillige pro Jahr ab, die dem Verfassungsschutz aufgefallen waren. Gemessen an der Gesamtzahl der Einbürgerungen – 2023 waren es im Freistaat 1.605 –, „bewegen sich die Fallzahlen in Thüringen somit im Promille-Bereich“, sagte ein Sprecher.
Hamburg: 15 abgelehnte Einbürgerungen in fünf Jahren
In Hamburg wurden in den vergangenen fünf Jahren insgesamt 15 Einbürgerungen wegen Bedenken des Landesamtes für Verfassungsschutz nicht vorgenommen, wie das Innenressort kürzlich auf Anfrage der CDU mitteilte. Hinzu kommen Fälle, in denen ein Ausländer, zu dem beim Verfassungsschutz Erkenntnisse vorliegen, seinen Antrag auf Anraten der Einbürgerungsbehörde zurückgezogen hat.
In Schleswig-Holstein wird zumindest statistisch erfasst, wie häufig sicherheitsrelevante Erkenntnisse in Einbürgerungsverfahren vorliegen. Laut Verfassungsschutzbericht wurden 2020 zu 27 Einbürgerungswilligen Bezüge zu extremistischen Bestrebungen festgestellt, 2021 betraf dies den Angaben zufolge 71 Fälle. Für die Folgejahre wurde in der Statistik nicht mehr nach Anfragen im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsrecht oder der Einbürgerung unterschieden. Allerdings war die Zahl der Fälle, in denen „verfahrensrelevante Erkenntnisse“ mitgeteilt wurden, insgesamt niedriger als 2021. Sie lag 2022 bei 44 Fällen und 2023 bei 37.
Ablehnungsgrund unklar – Länder nicht verpflichtet, Daten zu erheben
In der Mehrheit der Bundesländer fragt die Einbürgerungsbehörde in jedem Einzelfall beim Verfassungsschutz an, in der Regel auf dem Postweg. Nur in einigen Ländern, zu denen unter anderem Hessen, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen zählen, gibt es für diese Anfrage eine Schnittstelle für den Datenaustausch. In Berlin funktioniert das automatisierte Verfahren seit Anfang dieses Jahres. In der Hauptstadt wurden laut Senatsinnenverwaltung im vergangenen Jahr 229 Einbürgerungsanträge abgelehnt. Zu den Ablehnungsgründen konnte die Behörde allerdings keine Auskunft geben.
Dass die Länder nicht verpflichtet sind, entsprechende Daten zu erheben, hatten Innenpolitiker der – auch damals oppositionellen – Union bereits in einer Anfrage an die frühere rot-grüne Bundesregierung beklagt. Einer der Abgeordneten, Thomas Strobl (CDU), ist heute baden-württembergischer Innenminister. Dabei wird das Innenministerium dort nach eigener Auskunft immer dann beteiligt, „wenn die Sicherheitsbehörden bei einem Einbürgerungsfall mitteilen, dass es bei einer einzubürgernden Person Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche oder extremistische Betätigung gibt“.
Wie läuft die Einbürgerung im Verdachtsfall?
Das Ministerium veranlasse dann ein sogenanntes Einbürgerungsgespräch, das von Mitarbeitern der Einbürgerungsbehörden geführt werde, teilte ein Sprecher in Stuttgart mit. Das Wortprotokoll, das nach dem Gespräch angefertigt wird und von dem Antragsteller unterschrieben werden muss, geht dann den Angaben zufolge mit einem Bericht der Einbürgerungsbehörde mit einer Einschätzung des Regierungspräsidiums an das Innenministerium. Die Einbürgerung erfolge in diesen Fällen nur, wenn das Ministerium nach eingehender Prüfung zum Ergebnis komme, „dass die einzubürgernde Person sich im Gespräch ausreichend entlasten konnte oder sich ausdrücklich von verfassungsfeindlichen oder extremistischen Bestrebungen distanziert hat oder die Einbürgerung mangels ausreichender Nachweise nicht gerichtsfest abgelehnt werden kann“.
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Voraussetzung für eine Einbürgerung in Deutschland ist grundsätzlich, dass sich der Antragsteller zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt und keine Bestrebungen gegen sie verfolgt, beziehungsweise gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes. (dpa/mp)