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Spaziergänger sind am Strand von Warnemünde unterwegs.
  • Spaziergänger am Strand von Warnemünde. In Teilen Mecklenburg-Vorpommerns gelten jetzt gelockerte Corona-Regeln.
  • Foto: dpa | Bernd Wüstneck

So unterschiedlich sind die Corona-Regeln im Norden

Die Corona-Pandemie hat den Norden Deutschlands weiterhin fest im Griff. Weitgehend einheitliche Regeln gelten in den verschiedenen Bundesländern trotzdem nicht in allen Punkten. Während Mecklenburg-Vorpommern seine Corona-Ampel von „Rot“ auf „Orange“ zurückstuft, verschärft Schleswig-Holstein die Maßnahmen.

Fünf aufeinanderfolgende Tage lang blieb die Sieben-Tage-Inzidenz der Hospitalisierungen in Mecklenburg-Vorpommern unter neun. Die landesweite Warnstufe lautet nur noch „Orange“ – und deshalb gelten seit Montag in einigen Teilen des Bundeslandes gelockerte Corona-Regeln. Gastronomie, Touristikbetriebe, Kinos, Ausstellungen und andere Kulturbetriebe dürfen nun mit der 2G- oder 2G+-Regel wieder öffnen.

Mecklenburg-Vorpommern lockert Corona-Regeln

Die Lockerungen gelten nach Angaben des Landesamts für Gesundheit und Soziales (Lagus) allerdings nur in den Landkreisen Nordwestmecklenburg und Ludwigslust-Parchim sowie in Schwerin. Stadt und Landkreis Rostock sowie die Kreise Vorpommern-Rügen, Mecklenburgische Seenplatte und Vorpommern-Greifswald lagen am Sonntag weiterhin im roten Bereich.


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Kontakteinschränkungen gelten übrigens weiterhin: Geimpfte und Genesene dürfen sich maximal zu zehnt treffen, Kinder unter 14 sind davon ausgenommen. Für Ungeimpfte gilt weiterhin, dass sich ein Haushalt mit höchstens zwei Personen eines anderen Haushalts treffen darf.

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Ganz anders ist die Lage dagegen in Schleswig-Holstein. Im Land zwischen Nord- und Ostsee gelten ab Dienstag wieder schärfere Corona-Regeln, nachdem Omikron inzwischen die vorherrschende Variante geworden ist. So dürfen sich Geimpfte oder Genesene auch im öffentlichen Raum nur noch mit maximal zehn Personen treffen. Veranstaltungen werden auf maximal 50 Teilnehmende in Innenbereichen beziehungsweise 100 im Freien begrenzt.

Tanzveranstaltungen bleiben zwar möglich, müssen aber grundsätzlich den Behörden angezeigt werden. Es gilt durchweg 2G+, PCR-Tests als Nachweis dürfen maximal 24 Stunden alt sein. In Pflegeeinrichtungen führt das Land eine FFP2-Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher ein. „Unser Hauptaugenmerk muss darauf liegen, eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden“, sagte Ministerpräsident Daniel Günther (CDU).

Schleswig-Holstein verschärft Corona-Maßnahmen

In Niedersachsen herrscht noch bis zum 15. Januar die Weihnachts- und Neujahrsruhe, die die Rot-Schwarze Landesregierung ab Heiligabend verhängt hatte. Landesweit gilt in diesem Zeitraum die Warnstufe drei. Bei privaten Zusammenkünften sind höchstens zehn Personen erlaubt, Kinder unter 14 oder Betreuerinnen und Betreuer nicht mit eingerechnet.

Für Ungeimpfte gilt auch in Niedersachsen, dass sich sich ein Haushalt mit höchstens zwei Personen eines anderen Haushalts treffen darf. Kinder unter 14 zählen hierbei allerdings nicht mit. Veranstaltungen in Clubs und Diskotheken sind verboten, genau wie Veranstaltungen oder Messen mit mehr als 500 Teilnehmenden.

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Für gastronomische Betriebe und Sportanlagen gilt die 2G+-Regelung. Ausnahmen gibt es für geboosterte Personen und Geimpfte mit Genesung von einer anschließenden Durchbruchsinfektion. Im öffentlichen Nahverkehr und bei körpernahen Dienstleistungen – darunter fällt zum Beispiel ein Friseurbesuch – herrscht eine FFP2-Maskenpflicht.

Hamburg diskutiert angesichts steigender Corona-Zahlen zwar neue, schärfere Maßnahmen. Noch aber gelten die Regeln, die der Senat zuletzt am 24. Dezember festgelegt hat. Demnach dürfen sich maximal zehn geimpfte und genesene Personen privat treffen. Kinder unter 14 Jahren zählen auch in Hamburg nicht mit. Für ungeimpfte Personen gilt eine Beschränkung auf höchstens zwei Personen eines anderen Haushalts.

Niedersachsen hält Weihnachtsruhe, Hamburg will verschärfen

Tanzveranstaltungen sind untersagt, Restaurants und Bars dürfen unter der 2G-Regel öffnen. Allerdings gilt zwischen 23 Uhr und 5 Uhr eine Sperrstunde. Auch für körpernahe Dienstleistungen ist in Hamburg ein 2G-Nachweis notwendig, ausgenommen davon sind Friseure, die Fußpflege und notwendige medizinische Behandlungen. Wer in einem Hotel übernachten will, muss geimpft oder genesen sein.

In Bussen und Bahnen muss ein 3G-Nachweis bereitgehalten werden, der Senat empfiehlt zudem das Tragen einer FFP2-Maske. Verpflichtend ist dies aber nicht. Für Sportangebote gilt derzeit in Innenräumen die 2G-Regel – das umfasst auch Fitnessstudios, Tanzschulen, Schwimmbäder, Dampfbäder und Wellnessangebote. Draußen gibt es keine Personenbegrenzung, auch Kontaktsport ist weiterhin erlaubt.

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