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Barakat H. vor dem Verwaltungsgericht Hamburg.
  • Barakat H. warf der Hamburger Polizei „Racial Profiling“ vor.
  • Foto: Dotti

Prozess um Racial Profiling: Gericht gibt Polizei Recht

Das Hamburger Oberverwaltungsgericht hat die Klage des Togoers Barakat H. (35) wegen mutmaßlich rassistischer Polizeikontrollen abgewiesen. Der Bewohner von St. Pauli hatte geltend gemacht, dass er nur wegen seiner schwarzen Hautfarbe so oft kontrollierte werde und es sich um rechtswidriges rassistisches Profiling handele. Vor dem Verwaltungsgericht hatte seine Klage Erfolg, das Oberverwaltungsgericht aber gab nun der Polizei Recht.

Immer wieder war der Kläger Barakat H. auf St. Pauli innerhalb eines von der Polizei als Kriminalitätsschwerpunkt ausgewiesenen „gefährlichen Ortes“ kontrolliert worden, zog dagegen vor das Verwaltungsgericht. Er machte zur Begründung der Klage geltend, es habe sich um diskriminierende und stigmatisierende Identitätsfeststellungen gehandelt, für die seine Herkunft und seine Hautfarbe maßgeblich gewesen seien.

Racial Profiling: Oberverwaltungsgericht hebt Urteil auf

Im Hinblick auf eine der Identitätsfeststellungen im November 2016 nahm Barakat H. seine Klage zurück, im Hinblick auf eine weitere Identitätsfeststellung im Januar 2017 erkannte die Polizei die Rechtswidrigkeit der Identitätsfeststellung an. Begründung: Er habe sich zwar innerhalb eines „gefährlichen Ortes“ aufgehalten, darüberhinaus habe es aber keine „verhaltensbedingten Auffälligkeiten“ gegeben. Sprich: Er hat sich ganz normal verhalten, wurde aber trotzdem kontrolliert.

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Zwei weitere Identitätsfeststellungen am 15. November 2017 und 25. April 2018 hat das Verwaltungsgericht für rechtswidrig erklärt (Az. 20 K 1515/17) – was die Polizei nicht hinnehmen wollte. Die Stadt ging in Berufung, aus prozessökonomischen Gründen aber nur gegen die Kontrolle vom November 2017 an der Balduintreppe. Mit Erfolg: Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht betrachtet die Kontrolle anders als das Verwaltungsgericht als rechtens und hat die Klage abgewiesen.


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Wie die Kammer ihre Entscheidung begründet, wird erst in einigen Wochen mit der schriftlichen Urteilsbegründung bekannt werden. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen diese Entscheidung nicht zugelassen. Barakat H. kann aber mit einer „Nichtzulassungsbeschwerde“ vor das Bundesverwaltungsgericht ziehen.

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