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Krzysztof Walczak und die AfD kassierten im Streit um eine Expertenanhörung eine Niederlage vor Gericht.
  • Krzysztof Walczak und die AfD kassierten im Streit um eine Expertenanhörung eine Niederlage vor Gericht.
  • Foto: dpa | Christian Charisius

Hamburger AfD scheitert vor Verfassungsgericht

Wird die AfD in der Hamburger Bürgerschaft benachteiligt, weil sie nur eine Person in eine Expertenanhörung schicken durfte? Ja, sagen die Fraktion und ein Abgeordneter. Der Hamburger Verfassungsgericht hat jetzt in dem Fall entschieden – und die Klagenden abgewiesen.

Ein Antrag der Fraktion und des Abgeordneten Krzysztof Walczak wurde am Freitag zurückgewiesen, wie ein Gerichtssprecher mitteilte. In dem sogenannten Organstreitverfahren hatte die AfD das Prozedere zur Benennung der Experten für die Anhörung moniert, bei der es Anfang vergangenen Jahres um die Festschreibung eines Bekenntnisses „zur Bekämpfung des Nationalsozialismus, Antisemitismus und Extremismus sowie zur Förderung des Ehrenamts“ in die Hamburgischen Verfassung ging.

Hamburg: Verfassungsgericht weist AfD-Antrag zurück

Der Ausschuss hatte in der letzten Sitzung vor der Anhörung im Dezember 2021 beschlossen, dass die Regierungsfraktionen von SPD und Grünen jeweils zwei Experten benennen durften, die von CDU, Linken und AfD jeweils nur einen. Die AfD sah sich in ihrem Recht auf gleichberechtigte Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung verletzt, weil die Abstimmung nicht eigens auf der Tagesordnung aufgeführt war, sondern unter dem Punkt „Verschiedenes“ erfolgte.

Eine Überrumplung des Abgeordneten Walczak, die seine von der Hamburgischen Verfassung garantierten Rechte einschränken würde, erkannten die Richter darin nicht. Vielmehr seien die Richter zu der Überzeugung gelangt, dass er sich „mit der Verfahrensfrage im Vorfeld bereits ausführlich auseinandergesetzt und mit den anderen Fraktionen auch das Gespräch über die Anzahl der von den Fraktionen für die Anhörung zu benennenden Auskunftspersonen gesucht“ habe, erklärte der Gerichtssprecher.

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Der Abgeordnete sei deshalb weder im Vergleich zu den anderen Abgeordneten in seinen Rechten eingeschränkt noch in der gleichberechtigten Teilhabe beeinträchtigt worden. Gleiches gelte für die AfD-Fraktion, deren Informations- und Teilhaberechte nicht über die des Abgeordneten hinausgingen.

Die AfD war im Januar vergangenen Jahres bereits mit ihrem Versuch vor dem Verfassungsgericht gescheitert, die Expertenanhörung durch einen Eilantrag untersagen zu lassen. Zur Begründung hatte das Gericht angeführt, dass die AfD lediglich das Verfahren der Beschlussfassung, nicht aber deren Folge gerügt hatte. (dpa/mp)

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