In der Samenbank eines Facharztes für Frauenheilkunde und Geburtshilfe werden Samenspenden aus einem Kühlbehälter entnommen, die bei etwa - 170 Grad Celsius mit der Kryokonservierung gefroren sind. (Symbolbild)
  • In der Samenbank eines Facharztes für Frauenheilkunde und Geburtshilfe in Karlsruhe werden Samenspenden aus einem Kühlbehälter entnommen, die bei etwa - 170 Grad Celsius mit der Kryokonservierung gefroren sind. (Symbolbild)
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Nach Krebstod: Klinik muss eingefrorenen Samen von Mann herausgeben

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat eine Hamburger Klinik zur Herausgabe einer Samenspende eines gestorbenen Mannes verpflichtet. Der Spender und seine Lebensgefährtin hatten zu Lebzeiten einen Vertrag mit einer Kinderwunschklinik in Madrid geschlossen. Demnach sollten Eizellen der Frau mit dem Samen befruchtet werden, wie ein Gerichtssprecher erklärte.

Die Hamburger Klinik, in der sich die tiefgefrorenen Keimzellen befanden, hatte deren Herausgabe abgelehnt und sich dabei auf das Embryonenschutzgesetz berufen. Dieses verbietet die Befruchtung einer Eizelle mit dem Samen eines Verstorbenen. Die Klinik fürchtete, sich der Beihilfe schuldig zu machen, erklärte der Anwalt der Frau am Mittwoch.

Das Oberlandesgericht stellte jedoch fest, dass der Mann vor seinem Tod den Lagerungsvertrag mit der Hamburger Klinik gekündigt und in die geplante künstliche Befruchtung eingewilligt hatte. Die Richter argumentierten nach Angaben des Sprechers, das deutsche Verbot diene dem Selbstbestimmungsrecht des Spenders und der Spenderin der Keimzellen. Dieses Recht und auch das Wohl des noch nicht gezeugten Kindes würden in dem Fall aber nicht beeinträchtigt. Das Gericht erließ am 11. November eine einstweilige Verfügung im Eilverfahren (Aktenzeichen: 6 W 28/11). In erster Instanz vor dem Landgericht war die Frau mit ihrer Klage unterlegen.


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Embryonenschutzgesetz veraltet

Der Mann litt nach Angaben des Anwaltes der Frau an Krebs und musste sich einer Chemotherapie unterziehen. Er hatte die Spermaprobe einfrieren lassen, um nach einer erfolgreichen Behandlung Vater werden zu können. Die Bestrahlung sei aber nicht erfolgreich verlaufen. Darum hatte er den Vertrag mit der Hamburger Klinik wenige Tage vor seinem Tod gekündigt. Seine Lebensgefährtin hatte das Gericht im Eilverfahren angerufen, weil auch Spanien die künstliche Befruchtung nur bis zu einem Jahr nach dem Tod des Spenders erlaubt.

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Die Gerichtsentscheidung sei rechtskräftig, sagte Anwalt Prof. Oliver Tolmein. „Das Sperma ist nicht mehr in Deutschland. Die Fakten sind geschaffen.“ Der Fachanwalt für Medizinfragen sprach von einer bemerkenswerten Entscheidung“. In einem ähnlichen Fall vor einigen Jahren habe ein Münchener Gericht die Herausgabe von Sperma nach dem Tod des Spenders abgelehnt. „Das ist ein relativ großer Sprung nach vorn“, sagte Tolmein über den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts. Er plädierte für eine Reform des Embryonenschutzgesetzes. (dpa/mp)

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