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Das Zeichen des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe
  • Der Bundesgerichtshof sprach einem Samenspender das Recht auf den Umgang mit seinem Kind zu.
  • Foto: (c) dpa

Samenspender fordert Umgang mit seinem Kind ein – und bekommt Recht

Privaten Samenspender steht der Umgang mit ihrem Kind zu. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Im konkreten Fall hatte ein Mann, der einem lesbischen Paar mit Kinderwunsch seine Samen gespendet hatte, gefordert, das Kind regelmäßig sehen zu dürfen – und das darf es jetzt grundsätzlich auch.

Die Entscheidung gilt laut BGH auch, wenn die Lebenspartnerin der Mutter das Kind mittlerweile adoptiert hat. Ein Samenspender ist laut den obersten Familienrichterinnen und -richtern des BGH wie jeder andere Mann zu behandeln, dessen Kind vom Ehemann der Mutter adoptiert worden ist. Das heißt, er hat laut Bürgerlichem Gesetzbuch ein Umgangsrecht, wenn er „ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat“ und „der Umgang dem Kindeswohl dient“. Ob das hier der Fall ist, muss das Kammergericht noch prüfen.

Spender will das Kind alle 14 Tage abholen

In dem konkreten Fall aus Berlin hatten sich zwei Frauen in eingetragener Lebenspartnerschaft ihren Kinderwunsch erfüllt. Im Jahr nach der Geburt adoptierte die Partnerin das Kind, der Samenspender war einverstanden. In den ersten fünf Jahren hatte er regelmäßig Kontakt, das Kind weiß auch, wer sein Erzeuger ist. Erst als der Mann intensivere Kontakte wünschte, kam es zum Bruch.

Er will das Kind gern alle 14 Tage abholen und allein den Nachmittag mit ihm verbringen. Beim zuständigen Amtsgericht hatte er das vergeblich beantragt, das Berliner Kammergericht wies seine Beschwerde zurück – für ein Umgangsrecht gebe es in seinem Fall keine Rechtsgrundlage. Beim BGH hatte der Samenspender nun Erfolg.

Bei Samenspenden über eine offizielle Samenbank ist gesetzlich von vornherein ausgeschlossen, dass der Spender seine Stellung als Vater später geltend machen kann. Kommt der Spender aus dem privaten Umfeld der Mutter, ist die Sache hingegen komplizierter.

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Im nun entschiedenen Fall betont der BGH, dass auch das heute siebenjährige Kind nach seiner Meinung gefragt werden muss. (mp/dpa)

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