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Eine Gasrechnung wird vor einen Gaszähler in einem privaten Haushalt gehalten. (Symbolbild)
  • Die Gasrechnung wird bald deutlich höher ausfallen. (Symbolbild)
  • Foto: dpa | Bernd Weißbrod

Jahreswechsel: Wann Mieter Nebenkosten nicht nachzahlen müssen

Betriebskostenabrechnungen können für Mieter:innen Nachzahlungen bedeuten. Doch dafür muss die Abrechnung auch rechtzeitig ankommen.

Wer seine Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2021 erst 2023 erhält, könnte Glück haben. Denn dann müssen Mieter:innen die darin aufgeführten Nachforderungen nicht mehr begleichen. Darauf weist der Mieterverein zu Hamburg hin.

Landgericht Hamburg: Dann müssen Abrechnungen ankommen

Nachzahlungen für 2021 sind nur dann gültig, wenn die Abrechnung spätestens am 31. Dezember 2022 beim Mieter ankommt. Und das nicht erst um Mitternacht, wie das Landgericht Hamburg (AZ 316 S 77/16) entschied. Laut dem Gericht muss die Abrechnung die Mieter:innen bis 18 Uhr des letzten Werktages im Jahr erreichen. Fällt der 31. Dezember auf einen Sonntag müssen Mieter:innen die Abrechnung also schon am Vortag bekommen.

Wann der Vermieter den Brief abgeschickt hat, spielt dafür keine Rolle. „Maßgeblich ist der Zugang innerhalb der von den Gerichten gesetzten Fristen, den der Vermieter im Zweifel auch zu beweisen hat“, so Rolf Bosse, Vorsitzender des Mietervereins zu Hamburg.

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Eine höhere Nachzahlung kann nach dem Jahreswechsel ebenfalls nicht mehr geltend gemacht werden. Werden Abrechnungen nach Ablauf der Jahresfrist von Vermieter:innen korrigiert, darf das die Mieter:innen nicht benachteiligen. Ist mit der Abrechnung hingegen eine Rückzahlung für die Mieter:innen verbunden, verfallen deren Ansprüche auch dann nicht, wenn die Betriebskostenabrechnung für 2021 erst im Jahr 2023 ankommt. (dpa/mp)

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