Juni 2017: G20-Protestcamp im Volkspark Altona
  • Juni 2017: G20-Protestcamp im Volkspark Altona (Archivbild)
  • Foto: picture alliance / Bodo Marks/dp

Ist Zelten politisch? Urteil im G20-Protestcamp-Fall verkündet

Seit Januar 2018 klagen drei Parteien, der Verein Comm, Attac Deutschland und der Vorsitzende der Altonaer Bezirksfraktion der Linken, Robert Jarowoy, gegen die 2017 erfolgten Beschränkungen des Protestcamps im Altonaer Volkspark, in dem sich mehrere tausend Leute anlässlich des G20-Gipfeltreffens getroffen hatten. Im Kern geht es vor diversen Gerichten immer um die gleiche Frage: Sind Zeltplätze zum Schlafen und Duschgelegenheiten politisch und fallen damit unter die Versammlungsfreiheit oder sind sie es eben nicht. Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat am Donnerstag ein Urteil gefällt.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg hat mit einem Urteil (Az. 4 Bf 221/20) bestätigt, dass die Beschränkungen eines Protestcamps anlässlich des G20-Gipfeltreffens am Altonaer Volkspark rechtlich nicht zu beanstanden waren. Es wies damit die von den Klägern eingelegte Berufung gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts zurück.

Auch wenn das G20-Protestcamp inzwischen schon sechs Jahre zurückliegt – es geht um eine Frage, die bestimmt, welche Art Protest zugelassen ist und, wenn man der Argumentation der Kläger folgt, um Beschränkungen des Artikels 8 des Grundgesetzes: der Versammlungsfreiheit.

Bundesverfassungsgericht: G20-Protescamp falle „vorsorglich“ unter Artikel 8 Grundgesetz

Das Camp im Altonaer Volkspark war für den Zeitraum vom 1. bis zum 9. Juli 2017 vorgesehen, auf der Fläche sollten auch Schlafzelte stehen, die Platz für 7000 Teilnehmer:innen hatten. Die Stadt Hamburg verbot den Aufbau des Camps damals mit der Begründung, es sei eben keine Versammlung nach Artikel 8. Schlafen und duschen seien keine Protesthandlungen, man könne das ja auch in einem Hotel machen.

Die Veranstalter klagten und am 28. Juni 2017 gab das Bundesverfassungsgericht ihnen Recht: Sie urteilten, dass das G20-Protestcamp „vorsorglich“ den Regeln des Versammlungsrechts unterstellt werden müsse, aber beschränkt werden könne, weil im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend beurteilt werden könne, ob das Protestcamp als Versammlung von Art. 8 Abs. 1 GG geschützt sei. 

Das Schwierige an dieser Entscheidung war, wie viel Spielraum das Bundesverfassungsgericht der Stadt Hamburg damit ließ. Es lag im Ermessen der Stadt, wie viel Schlafplätze zulässig seien und ob das Protestcamp den „Charakter“ einer Versammlung hatte.

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Die Versammlungsbehörde bestätigte nach dem Bundesverfassungsgerichtsurteil eine Fläche am Rande des Altonaer Volksparks als Veranstaltungsort des Protestcamps. Der Aufbau des Camps konnte damit am 1. Juli 2017 beginnen. Die Versammlungsbehörde beschränkte das Protestcamp jedoch auf nicht mehr als 300 Schlafzelte für jeweils maximal zwei bis drei Personen, eine Küche und zwei Waschzelte. Eine Aufhebung der Begrenzung der Schlafzelte und der Versorgungsinfrastruktur lehnte die Versammlungsbehörde ab. Polizisten kontrollierten damals, ob Menschen Schlaf- oder Duschzeug dabei hatten und konfiszierten diese.

Daraufhin erhoben die drei beteiligten Parteien Klage vor dem Verwaltungsgericht. Dieses hat die Klage mit Urteil vom 15. Juli 2020 unter anderem mit der Begründung abgewiesen, dass das Protestcamp nicht dem Schutz der Versammlungsfreiheit unterfalle. Zwei der Kläger haben die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung nun zurückgewiesen. Es ist nach mündlicher Verhandlung am 1. März 2023 zu der Einschätzung gelangt, dass das Protestcamp im Altonaer Volkspark nach seinem Gesamtgepräge nicht als eine durch Art. 8 GG geschützte Versammlung anzusehen sei. Das Gericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

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