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Weihnachtsgeschenk
  • Nicht immer ist ein Geschenk das Richtige – ein Umtausch ist aber meist unkompliziert. (Symbolbild)
  • Foto: imago images

„Falsche“ Weihnachts-Geschenke: Das sind die Rechte beim Umtausch

Ob unliebsame Geschenke oder beschädigte Ware: Es gibt viele Gründe, von seinem Umtauschrecht Gebrauch zu machen. Pünktlich zu Weihnachten informieren die Hamburger Justizbehörde und die Verbraucherzentrale, welche Rechte Käufern zustehen und wann sie ihr Geld zurück verlangen können.

Fakt ist: Einen grundsätzlichen Anspruch auf Umtausch in Ladengeschäften gibt es nicht. Dennoch sind viele Händler kulant und tauschen Gekauftes freiwillig um. Einige geben auch das Geld zurück oder händigen einen Gutschein aus. Die Tipps der Verbraucherschutz-Experten: Kassenzettel aufbewahren und schon beim Kauf informieren, ob die Ware getauscht werden kann.

Beim Kauf von Produkten im Internet sieht das anders aus: Für Online-Käufe gilt innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware ein Widerrufsrecht. In diesem Zeitraum können Kunden bestellte Dinge zurückschicken – auch ohne Mängel. Ausnahmen gelten etwa für personalisierte Produkte, schnell verderbliche Ware und Veranstaltungstickets. Auch Käufe per Kleinanzeigen sind vom Widerrufsrecht ausgenommen.

Verbraucherschützer erklären: Das gilt bei beschädigter Ware

Falls gekaufte Ware beschädigt ist, können Kunden es entweder umtauschen oder reparieren lassen. Hersteller geben aber manchmal auch eine freiwillige Garantie und bestimmen dann den Umfang und die Bedingungen für eine Reklamation. Oft werden Garantieverlängerungen gegen Aufpreis angeboten. „Diese lohnen sich allerdings in der Regel nicht“, sagen Justizbehörde und Verbraucherzentrale. Wer vor Vertragsabschluss in die Bedingungen schaue, wisse, welche Leistungen eine Garantieverlängerung tatsächlich umfasst.


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Wer einen Gutschein geschenkt bekommt, kann sich seine Ware selbst aussuchen. Unbegrenzt gültig sind die aber nicht: Die Justizbehörde und die Verbraucherzentrale empfehlen daher, die Gültigkeitsdauer des Gutscheins vor dem Schenken zu prüfen. Ein Gutschein über einen bestimmten Geldbetrag gilt grundsätzlich drei Jahre lang – und zwar gerechnet vom Ende des Jahres, in dem er erworben wurde. Dennoch sollten die Gutscheine zeitnah eingelöst werden: Denn geht ein Anbietender pleite, ist der Gutschein wertlos.

Verbraucherschutz: Was tun, wenn die Ware nicht ankommt?

Manchmal kann es auch passieren, dass die Ware nicht ankommt – etwa, wenn sie auf dem Versandweg verloren geht. Dann müssen Käufer den Preis nicht zahlen und können eine Neulieferung verlangen. Auch, wenn der Paketdienst eine Sendung ohne Abstellgenehmigung einfach vor die Haustür gestellt hat. Wenn bei Privatpersonen gekauft wurde, tragen allerdings die Käufer selbst das Versandrisiko.

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Die Verbraucherschützer warnen auch vor Fake-Shops: Dabei wird im Internet Ware angeboten, die dann nach dem Bezahlen nicht versendet wird. Das Geld ist leider meistens futsch. Aber wer mit Kreditkarte zahlt, hat noch eine Chance: Beim Kreditkartenanbieter können Verbraucher die Rückerstattung des gezahlten Betrags wegen Betrugsverdachts beantragen. Die Karte sollte daraufhin gesperrt werden – und im Falle eines Betrugs ist eine Strafanzeige bei der Polizei ratsam. (mhö)

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