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  • Hamburg: Menschenleer und noch ohne Wasser ist das Kaifu-Schwimmbad zu sehen. 
  • Foto: picture alliance/dpa

Corona-Lockerungen: Was ist in Hamburg eigentlich noch verboten?

Allmählich erweckt es den Anschein, dass in Hamburg die Normalität zurückkehrt: Die Politik hat viele der zuvor bestehenden Corona-Maßnahmen gelockert. Da die Krise damit aber noch nicht überwunden ist, gibt es weiterhin auch einige Verbote. Doch welche gelten jetzt eigentlich noch? Die MOPO hat die Regelungen mal zusammengefasst. 

Damit sich die Menschen möglichst wenig begegnen, gelten sowohl im öffentlichen als auch im privaten Raum immer noch Kontaktbeschränkungen sowie Abstands- und Hygieneregeln. Dazu gehört, dass an öffentlichen Orten weiterhin ein Abstand von mindestens 1,50 Metern einzuhalten ist. Das Beisammensein ist nur mit Personen aus dem eigenen Haushalt und den Personen eines einzigen anderen Haushalts gestattet, wobei die maximale Personenanzahl auf 10 begrenzt ist. Die Kontaktbeschränkung gilt auch für Feierlichkeiten in der eigenen Wohnung oder in der Gastronomie.

Hamburg: Diese Einschränkungen in der Öffentlichkeit gelten noch

Darüber hinaus gilt im öffentlichen Nahverkehr, darunter auch in Taxis, Maskenpflicht für die Fahrgäste. In Geschäften ist ebenfalls ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Picknicken im Park und Essen in der Öffentlichkeit sind immer noch verboten. Einschränkungen gelten auch auf Spielplätzen: Hier ist die Nutzung nur in der Zeit von 7 bis 20 Uhr erlaubt. Außerdem dürfen Kinder unter sieben Jahren nur in Begleitung eines Erwachsenen spielen.

Auch wenn das öffentliche Leben bereits zu einem großen Teil wieder hochgefahren wurde, müssen einige Einrichtungen immer noch geschlossen bleiben. Ab dem 2. Juni öffnen wieder einige Freibäder, Natur- und Hallenbäder sowie Sauna- und Wellnessbereiche sind aber weiterhin zu. Die Nutzung von Gemeinschaftsumkleiden- und -duschen bleibt weiterhin untersagt, in Freibädern dürfen die Duschen und Umkleiden nur einzeln genutzt werden.

Corona-Maßnahmen in Hamburg: Diese Einrichtungen bleiben zu

Vorerst geschlossen bleiben außerdem Clubs, Diskotheken, Theater und Freizeitparks. Messen, Konzerte, Jahrmärkte, Volksfeste sowie ausnahmslos jede Großveranstaltung mit mehr als 1000 Personen sind weiterhin untersagt. Kulturveranstaltungen unter freiem Himmel sind mit maximal 50 Personen möglich. Kulturelle Führungen in Innenräumen von Museen, Ausstellungshäusern und Denkstätten sind verboten. Auch in der Gastronomie gilt eine kleine Einschränkung: Es gibt zunächst keine Buffets.

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Insbesondere in Pflegeheimen gelten noch sehr strenge Vorschriften, um die ältere Bevölkerung zu schützen. Besuch darf inzwischen wieder empfangen werden, jedoch soll immer dieselbe Person kommen und kein Wechsel stattfinden. Treffen sind nur in Außenbereichen und dafür eingerichteten Besuchsräumen erlaubt. Besucher müssen sich vorher anmelden und eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Kinder unter 14 Jahren und Personen mit Atemwegserkrankungen dürfen Pflegeheime und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung weiterhin nicht betreten. 

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