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  • Foto: picture alliance / Wolfram Stein

Auto, Bank, Demo: Bislang verboten: Darf ich jetzt hier eine Maske tragen?

Ab kommendem Montag gilt in Hamburg eine Maskenpflicht, diese betrifft unter anderem den öffentlichen Nahverkehr und Supermärkte. Doch was ist mit Lebensbereichen, in denen das Tragen einer Maske bisher sogar verboten war?

Am Dienstag gab Bürgermeister Peter Tschentscher auf der Landespressekonferenz bekannt, dass ab dem 27. April auch in Hamburg die Maskenpflicht gilt. Nachdem bereits andere Bundesländer wie Mecklenburg-Vorpommern diesen Schritt im Kampf gegen das Coronavirus gegangen waren, zieht die Hansestadt ab dem kommenden Montag nach.

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Daher gilt ab Montag im öffentlichen Nahverkehr, im Einzelhandel, in Super- und Wochenmärkten sowie in Alten- und Pflegeheimen eine Maskenpflicht. Im Freien bleibe allerdings Abstand der beste Schutz, Tschentscher rät hier nicht zum Tragen einer Maske. Doch was ist eigentlich mit Situationen, in denen eine Maske zu tragen bisher sogar verboten war?

Maskenpflicht gegen Corona: Mit Maske am Steuer

Die Straßenverkehrsordnung schreibt vor, dass es beim Führen eines Fahrzeugs verboten ist, Masken zu tragen, die das ganze oder wesentliche Teile des Gesichts verhüllen oder verdecken. 

Susanne Meinecke, Pressesprecherin der Verkehrsbehörde, bestätigt auf MOPO-Anfrage, dass diese Verbot auch weiterhin gelte und sogar mit dem bundeseinheitlichen Bußgeld von 60 Euro geahndet werden kann. „Man muss zum Beispiel Fahrerflucht und Blitzer bedenken, generell muss das Gesicht von Fahrern zu erkennen sein.“ 

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„Außerdem“, fährt Meinecke fort, „ist in einem Wagen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht gegeben. Deshalb kann man sowieso nur alleine, mit Leuten aus dem Haushalt oder einer anderen Person das Auto teilen.“

Laut ADAC kann es bei selbstgemachten Masken vorkommen, dass diese das Gesicht zu weit verdecken. Das sei allerdings eine Einzelfallentscheidung und stehe letztlich im Ermessen des jeweiligen Polizeibeamten.

Maskenpflicht gegen Corona: In der Bank

Menschen mit Masken sind in einer Bank normalerweise nicht sehr willkommen oder vielmehr ein Grund für die Mitarbeiter, umgehend die Polizei zu alarmieren. Bisher gab es auch einige Erfahrungen, bei denen Kunden während der Corona-Krise die umgebundenen Tücher in der Bank wieder absetzen mussten.

Doch das ist ab Montag nicht mehr so. Eine Sprecherin der Hamburger Sparkasse erzählt der MOPO, dass in allen Filialen in Hamburg ab dem 27. April Hinweisschilder hängen würden, die auf das Tragen eines Mundschutzes aufmerksam machten.

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„In der Bank gibt es keinen Unterschied zum Einzelhandel“, erklärt die Sprecherin, „auch die Mitarbeiter unserer Sparkassen-Filialen werden ab Montag einen Mund- und Nasenschutz tragen.“

Maskenpflicht gegen Corona: Auf der Demonstration

Auf einer Demonstration gilt in Deutschland das Vermummungsverbot, das es den Teilnehmern untersagt, ihr Gesicht zu verdecken und damit die Feststellung der Identität zu verhindern. Darunter zählen zum Beispiel Sturmhauben.

Wie sieht es jetzt mit der gleichzeitig geltenden Maskenpflicht aus? „Grundsätzlich gilt das Vermummungsgebot noch immer“, erklärt Polizeipressesprecher Holger Vehren auf Anfrage von MOPO. „Aber natürlich muss man immer den Einzelfall genau betrachten und danach entscheiden.“ 

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So muss die Polizei prüfen, ob der Maske der Infektionsschutz oder die Verschleierung der Identität bei Straftaten zugrunde liegt. „Es gibt aber bei dieser Beurteilung keine Schwarz-Weiß-Antwort“, so Vehren.

Die Anmeldung von Demonstrationen ist übrigens immer noch erlaubt. „Es gibt nicht per se ein Versammlungsverbot“, stellt Vehren klar, „jede Anmeldung wird von der Versammlungsbehörde genau geprüft und dann wird entschieden, ob die Auflagen zur Hygiene ausreichen. Anschließend können Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.“ Seit Mitte März haben 17 Versammlungen diese Genehmigung erhalten, 15 nicht.

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