Wenn das Kind krank ist: So lange dürfen Eltern im Job fehlen
Das Kind liegt mit Fieber im Bett – und Mama oder Papa müssen zu Hause bleiben. Doch wie lange darf man fehlen, ohne Ärger im Job zu riskieren? Und wer zahlt in dieser Zeit den Lohn? Die wichtigsten Infos.
Ein krankes Kind braucht Betreuung und Eltern dürfen in dieser Zeit der Arbeit fernbleiben. Das regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). „Nicht zumutbar ist die Arbeitsleistung in der Regel, wenn ein krankes Kind zu pflegen ist“, erklärt Anneka Ruwolt, Fachanwältin für Arbeitsrecht.
Wichtig ist, den Arbeitgeber sofort zu informieren. Ab dem ersten Krankheitstag des Kindes brauchen Eltern außerdem eine ärztliche Bescheinigung, das gilt als offizieller Nachweis.
Wie lange darf man fehlen, wenn das Kind krank ist?
Eine feste Höchstgrenze gibt es nicht. Eltern dürfen grundsätzlich so lange zu Hause bleiben, wie das Kind Betreuung braucht. Doch wenn sich Fehlzeiten häufen, kann der Arbeitgeber verlangen, dass andere Lösungen gefunden werden – etwa, dass sich ein anderes Familienmitglied kümmert. Wann das zumutbar ist, hängt vom Einzelfall ab. Entscheidend ist etwa, welche Krankheit das Kind hat, so Ruwolt.
Wer zahlt den Lohn während der Freistellung?
Ein rechtlicher Anspruch auf Freistellung bedeutet nicht automatisch, dass das Gehalt weitergezahlt wird. Zwar sieht Paragraf 616 BGB vor, dass der Arbeitgeber den Lohn fortzahlen muss, wenn der Arbeitnehmer „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ fehlt. Es wird regelmäßig angenommen, dass so eine bezahlte Freistellung bis zu fünf Tage möglich ist, erläutert die Fachanwältin. Aber: Diese Regel kann im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden.
Kinderkrankengeld: Wenn die Krankenkasse einspringt
Zahlt der Arbeitgeber nicht, springt in vielen Fällen die Krankenkasse ein – allerdings nur, wenn Kind und Elternteil gesetzlich versichert sind. Dann gibt es Kinderkrankengeld in Höhe von 90 Prozent des Nettoeinkommens. Für Paare gilt: pro Kind bis zu 15 Tage im Jahr, maximal 35 Tage bei mehreren Kindern. Alleinerziehende haben Anspruch auf bis zu 30 Tage pro Kind und bei mehreren Kindern 70 Tage.
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Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht nur, wenn ein Elternteil und das Kind gesetzlich versichert sind. Ist das Kind hingegen mit einem Elternteil privat versichert, besteht kein Anspruch. Übrigens: Sich einfach selbst krankschreiben zu lassen oder arbeitsunfähig zu melden, wenn das Kind krank ist, kann einen den Arbeitsplatz kosten, falls man damit auffliegt. (dpa/vd)
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