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  • Ein Flugzeug ist auf diesem Symbolbild im Landeanflug auf den Flughafen Düsseldorf.
  • Foto: Kevin Kurek/dpa

Flugausfall durch Corona: Haben Sie Anspruch auf Entschädigung?

Wegen zahlreicher Corona-Meldungen ist der Flugverkehr mittlerweile eingeschränkt. Viele Flüge werden abgesagt, beispielsweise streicht die Fluggesellschaft Ryanair ab 14. März bis zum 8. April alle Italien-Flüge.

Sind Sie von einem solchen Flugausfall betroffen, bekommen Sie Ihren Ticketpreis erstattet. Stornieren Sie aus Angst vor dem Coronavirus den Flug selbst, bleiben Sie in der Regel auf den Kosten sitzen. Ein Anspruch auf Erstattung des Tickets haben Sie nur dann, wenn für das Flugziel offiziell eine Reisewarnung ausgesprochen wurde.

Aber besteht darüber hinaus auch ein Anrecht auf eine Flugausfall-Entschädigung zusätzlich zum erstatteten Ticketpreis?

Entschädigung bei Flugausfall – Wann haben Sie ein Recht darauf?

Selbstverständlich können Sie sich bei Stornierung Ihres Fluges durch die Fluggesellschaft Ihr Ticket erstatten lassen bzw. auf einem Ersatzflug bestehen.

Doch darüber hinaus stünde Ihnen laut EU-Fluggastrechteverordnung bei bestimmten Voraussetzungen im Falle einer Flugstornierung auch eine Entschädigung zu. Bei längeren Wartezeiten über 2 Stunden (wenn ein Flug verschoben wurde), haben Sie am Flughafen zudem ein Anrecht auf Verpflegung (Getränke und Snacks) durch die Airline.

Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch:

  • die Fluggesellschaft muss Sie weniger als 14 Tage vor Abflug über den Flugausfall informiert haben
  • Die Airline hat die Annulierung des Fluges selbst zu verantworten
  • Sie haben rechtzeitig eingecheckt
  • Ihr Flug ist in der EU gestartet (jede Airline) oder ist in der EU gelandet (Airlines mit Sitz in der EU)
  • Der zu beanstandende Flug ist maximal 3 Jahre her, ansonsten verjährt der Anspruch

Wie hoch ist die Summe der Entschädigung bei Flugausfall?

Falls die oberen Punkte erfüllt sind und Sie tatsächlich ein Recht auf Flugausfall-Entschädigung haben, stehen Ihnen 250 Euro bis  600 Euro Entschädigung pro Person abzüglich Provision (i.d.R. 20 – 30 % zzgl. MwSt.). Die Höhe der Entschädigung ist dabei unabhängig vom Ticketpreis, sondern richtet sich nach der Flugstrecke und, wenn Sie einen Ersatzflug angeboten bekommen, nach der tatsächlichen Abflug-und Ankunftszeit dieses Ersatzfluges.

Die gesammelten Infos finden Sie ebenfalls bei Flightright, dort können Sie außerdem kostenlos prüfen, ob in Ihrem Fall ein Anrecht auf Flugausfall-Entschädigung besteht:

Haben Sie ein Recht auf Flugausfall-Entschädigung wegen Coronavirus?

Laut EU-Fluggastrechte-Verordnung liegt im Fall von Corona ein außergewöhnlicher Umstand vor, den eine Fluggesellschaft nicht selbst kontrollieren kann. Beispielsweise liegt für China bedingt durch die dortige Ausbreitung des Coronavirus‘ eine offizielle Reisewarnung vor. Hier würden Sie also keinen Anspruch auf Flugausfall-Entschädigung haben, da die Airline für den Ausfall keine Schuld trifft.

In anderen Fällen könnte die Lage nicht ganz so eindeutig sein, wenn nämlich keine offizielle Reisewarnung für ein Gebiet besteht und eine Fluggesellschaft Flüge aus betriebswirtschaftlichen Gründen annuliert. Das könnte der Fall sein, wenn Flugzeuge aufgrund der aktuellen Lage nicht ausgebucht sind und diese Flüge deswegen gestrichen werden.

Die gesammelten Infos dazu finden Sie hier, außerdem können Sie auch hier kostenlos Ihren speziellen Flugausfall prüfen lassen:

Entschädigung bei Flugausfall – das sollten Sie tun

Sollte Ihr Flug einmal storniert werden und sollten Sie Ihr möglicherweise bestehendes Anrecht auf Entschädigung geltend machen wollen, dann sollten Sie sich in jedem Fall den Grund des Flugausfalls von der Airline schriftlich bestätigen lassen. Außerdem wäre es ratsam, Belege, die mit dem annulierten Flug im Zusammenhang stehen, zu sammeln (Rechnung für Mahlzeiten, Flughafengutscheine usw.). Das könnte hilfreich bei Prüfung und Einforderung einer möglichen Flugausfall-Entschädigung sein.

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