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Corona-Ferien: Urlaub trotz Pandemie: Das droht Rückkehrern

BERLIN –

Endlich Urlaub! Nach wochenlangem Lockdown und Reisebeschränkungen dürfen die Deutschen nun wieder Ferien machen. Doch trotz Euphorie: Die Pandemie ist noch nicht vorbei – und das hat unter Umständen auch Konsequenzen nach der Rückreise. Die wichtigsten Fragen und Antworten.

Welche Risikogebiete gibt es?

Griechenland, Italien, Österreich: In die meisten EU-Länder können Deutsche mittlerweile wieder relativ problemlos reisen. Für beliebte Destinationen wie die Türkei und Ägypten gelten jedoch weiter Reisewarnungen. Das Auswärtige Amt appelliert, dort nicht hinzufahren. Mehr als 160 Länder sind davon betroffen, die Warnung gilt bis Ende August. Darüber hinaus gibt es eine Liste des Robert-Koch-Instituts (RKI) mit Risikogebieten. Sie enthält Länder, in denen ein erhöhtes Risiko besteht, sich mit Corona zu infizieren, oder in denen die Fallzahlen zwar niedrig sind, es aber zum Beispiel wenig Testkapazitäten gibt.

Was heißt das für Urlauber?

Ein Land kann als Risikogebiet bewertet sein, ohne dass eine Reisewarnung vorliegt. Urlauber sollten daher stets prüfen, in welche Kategorie ihr Reiseziel fällt. Denn das hat Auswirkungen bei der Rückreise: Laut Infektionsschutzverordnung müssen sich Reisende, die in einem Risikogebiet waren, bei der Rückkehr nach Deutschland für 14 Tage in häusliche Isolation begeben.

Gibt es Ausnahmen?

Die Pflicht zur Quarantäne entfällt, wenn man sofort nach Einreise ein ärztliches Attest in deutscher und englischer Sprache darüber vorlegen kann, dass keine Anzeichen für eine Infektion vorliegen. Dem ärztlichen Zeugnis muss ein Abstrich-Test (PCR) zugrunde liegen, der in einem EU-Mitgliedsstaat oder einem anderen vom RKI empfohlenen Land gemacht wurde. Der Test darf bei Einreise nicht länger als 48 Stunden her sein. Alternativ kann man sich auch bei oder nach der Einreise in Deutschland testen lassen.

Was müssen Arbeitnehmer beachten? 

Beschäftigte, die nach einem Urlaub zwei Wochen zu Hause bleiben müssen, gehen das Risiko ein, für diese Zeit keinen Lohn zu erhalten. Grund: Wer in Quarantäne ist, darf seinen Arbeitsplatz nicht aufsuchen – und ohne Arbeitsleistung erhält man nach Paragraf 614 im BGB kein Gehalt.

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Lohn-Entschädigung im Quarantänefall gibt es nach dem Infektionsschutzgesetz nur bei einer behördlich und individuell angeordneten Quarantäne, wie sie zum Beispiel ein Gesundheitsamt nach Kontakt mit einer Risikoperson anordnen kann. Wer während der Quarantäne Homeoffice macht, muss keinen Verdienstausfall fürchten.

Dürfen Arbeitgeber Reisen in ein Risikogebiet verbieten?

Nein. Wie Angestellte ihren Urlaub gestalten, liegt nicht im Weisungsrecht des Chefs. (mik/dpa)

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