Ein Mann sitzt mit Weihnachtsmütze im Büro.

Weihnachtsgeld: Wer Anspruch hat und wann gezahlt wird. Foto: Zacharie Scheurer/dpa-tmn

Wer hat Anspruch auf Weihnachtsgeld? Das müssen Beschäftigte wissen

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Viele freuen sich auf das Weihnachtsgeld – doch längst nicht alle bekommen es. Wann ein Anspruch besteht, welche Regeln gelten und wann Arbeitgeber die Zahlung verweigern dürfen.

Das Jahresende rückt näher und mit ihm die Hoffnung auf eine zusätzliche Finanzspritze vom Chef: Weihnachtsgeld. Doch nicht jeder Beschäftigte hat automatisch Anspruch auf die Sonderzahlung. Entscheidend ist, was im Vertrag steht.

Anspruch auf Weihnachtsgeld – was gilt laut Vertrag

„Eine Anspruchsgrundlage kann etwa ein Tarifvertrag oder ein Arbeitsvertrag sein“, erklärt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Ist dort ein Anspruch auf Weihnachtsgeld ausdrücklich geregelt, muss der Arbeitgeber zahlen. Allerdings kann im Vertrag auch festgelegt sein, dass ähnliche Leistungen – etwa eine Jahresprämie – angerechnet werden dürfen. In diesem Fall wird das Weihnachtsgeld mit anderen Zahlungen verrechnet.

Auch eine Betriebsvereinbarung kann die Grundlage für Weihnachtsgeld sein. Doch auch hier kann eine Anrechnung vergleichbarer Leistungen vereinbart werden.

Gleichbehandlung ist Pflicht

Steht im Vertrag nichts vom Weihnachtsgeld, besteht grundsätzlich kein Anspruch. Dennoch greift in manchen Fällen der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz. Zahlt der Arbeitgeber an einige Angestellte Weihnachtsgeld, muss er alle vergleichbaren Mitarbeiter gleich behandeln.

Wer ausgeschlossen wird, während Kolleginnen und Kollegen die Sonderzahlung erhalten, kann unter Umständen dennoch Anspruch darauf haben – es sei denn, der Arbeitgeber kann den Ausschluss sachlich begründen.

Freiwilligkeitsvorbehalt schützt Arbeitgeber

Unternehmen können sich mit einem sogenannten Freiwilligkeitsvorbehalt absichern. Dabei wird bei der Auszahlung ausdrücklich erklärt, dass das Weihnachtsgeld eine freiwillige Leistung ist und keinen Anspruch für die Zukunft begründet. Dieser Vorbehalt muss eindeutig formuliert sein, entweder im Arbeitsvertrag oder schriftlich bei der Auszahlung.

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Fehlt ein solcher Hinweis, kann durch wiederholte Zahlungen über drei Jahre eine sogenannte „betriebliche Übung“ entstehen. Dann besteht auch im vierten Jahr ein Anspruch auf Weihnachtsgeld. (dpa/vd)

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