• Kommunen dürfen keine Strafzettel durch private Unternehmen verteilen lassen. (Symbolbild)
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Falschparker: Wann Sie Knöllchen von Privatfirmen nicht bezahlen müssen

München –

Schon von weitem ist er zu sehen, der kleine, weiße Zettel hinter dem Scheibenwischer: schon wieder ein Strafzettel. Doch eine Gerichtsentscheidung lässt aktuell Hoffnung bei manchem Falschparker aufkeimen. Muss er sein Knöllchen vielleicht gar nicht bezahlen, oder bekommt man sogar Geld zurück?

In Hessen haben private Dienstleister im Auftrag von Städten und Gemeinden Knöllchen ausgestellt. Dagegen klagte ein Betroffener. Mit Erfolg. Denn die Überwachung des fließenden als auch des ruhenden Verkehrs sei Aufgabe des Staates, bestätigt das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main (Az.: 2 Ss-OWi 963/18).

Urteil gilt erst einmal nur im konkreten Fall

Obgleich das Urteil laut Gericht theoretisch bundesweit übertragbar wäre, gilt es erst einmal nur im konkreten Fall. Juristen des ADAC ist zudem nicht bekannt, dass andere Bundesländer das Thema Verkehrsüberwachung so handhaben wie Hessen, so eine Sprecherin des Clubs. Ob ein Parkknöllchen von einem privaten Dienstleister stammt, ist gar nicht so einfach zu klären, so der ADAC. Allerdings sollte auf dem Knöllchen eine Dienstbezeichnung stehen. Die informiert darüber, wer mit welcher Funktion die Anzeige aufgenommen hat.

In Hessen sollten Betroffene offene Bußgeldbescheide aus Parkdelikten erst einmal nicht bezahlen. Denn diese dürften wohl durch die Verwaltungsbehörden eingestellt werden, schätzt der ADAC. „Wer aktiv vorgehen möchte, kann sich auch mit den zuständigen Behörden in Verbindung setzen und sich auf das OLG-Urteil berufen“, rät die Sprecherin. Das heißt auch, ganz klar festzustellen, ob man wirklich betroffen ist und nachzufragen, wer in der jeweiligen Stadt oder Kommune die Parkraumüberwachung übernimmt.

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Schon gezahlte Beträge sind wohl kaum zurückzubekommen

Wer generell ein Knöllchen schon bezahlt hat, hat in der Regel kaum eine Möglichkeit, das Geld wiederzubekommen. «Denn die Voraussetzungen für ein Wiederaufnahmeverfahren sind in diesen Fällen nicht erfüllt», äußert sich die ADAC-Sprecherin. Die Summengrenzen liegen dazu bei 250 Euro oder einem Fahrverbot.

Der ADAC bringt in diesem Zusammenhang aber einen Fall eines defekten Blitzers in Köln ins Spiel, auf dessen Basis zu Unrecht falsche Bußgeldbescheide ausgestellt wurden und später bereits gezahlte Beträge zurückerstattet wurden. Es sei aber völlig spekulativ, ob das in Hessen jetzt auch der Fall sein könnte.

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Und wichtig: Die Entscheidung bezieht sich nur auf die Parkraumüberwachung im öffentlichen Straßenverkehr. Privatgrund wie etwa auch Supermarktplätze können die Betreiber individuell etwa auch durch private Dienstleister überwachen lassen, Knöllchen verteilen und Falschparker abschleppen lassen. (dpa/tmn)

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