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  • Vorschriftsmäßig: Nach erfolgter Reparatur wird das Fahrzeuginnere desinfiziert.
  • Foto: Adobe Stock

Bei unverschuldetem Unfall: Kfz-Versicherung muss auch für Corona-Desinfektion blechen

Die Corona-Pandemie schlägt wieder hohe Wellen, das Virus dringt unerbittlich selbst in die Tiefen des alltäglichen Autofahrerlebens vor. Wie beispielsweise bei einem banalen Blechschaden. Der beschädigte Wagen muss in die Werkstatt. Nach der Reparatur wird das Fahrzeug ordnungsgemäß desinfiziert. Wer aber hat die Kosten dafür zu tragen?

Covid-19 und kein Ende. Nicht nur das die Infektionszahlen momentan wieder stark ansteigen und für großes Durcheinander bei den Vorsichts- und Schutzmaßnahmen sorgen, auch im alltäglichen Autofahrerleben gibt’s reichlich Wirrwarr und viele offene Fragen. Eine scheint jetzt geklärt zu sein. Nämlich: Wer bezahlt die Corona-Desinfektion nach der Reparatur eines unverschuldeten Haftpflichtschadens?

Die leistungserbringende Kfz-Versicherung hatte genau diese Position bei der Schadensregulierung gestrichen und sich geweigert, auch die Kosten für die anfallenden Hygiene-Schutzmaßnahmen zu übernehmen. Über diesen Sachverhalt musste jetzt das Amtsgericht Heinsberg (Nordrhein-Westfalen) entscheiden. Im konkreten Fall hatte der betroffene Halter den Schaden an seinem Fahrzeug für 3.262 Euro regulieren lassen. Darin mit enthalten waren auch Kosten für die vorgeschriebenen Desinfektion von 60,87 Euro. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers kürzte die Erstattungssumme genau um diesen Betrag.

Das schmeckte dem Geschädigten wiederum gar nicht und er klagte – mit Erfolg! Denn: Das Amtsgericht Heinsberg gab dem Autofahrer Recht. In der Urteilsbegründung (AZ: 8 C 161/20) stellten die Richter klar: Der Kläger hat Anspruch auf die volle Kostenübernahme der Reparatur inklusive einer Corona-Desinfektion. Die Hygiene-Schutzmaßnahmen seien notwendig, da das Fahrzeug während der Reparatur von Dritten berührt werde. Auch an dem in Rechnung gestellten Material- und Arbeitseinsatz hatte das Amtsgericht nichts auszusetzen. Dieser sei sowohl in der Höhe als auch im Umfang angemessen.
 

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