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  • Verkaufsschalter am Stadion von Borussia Mönchengladbach
  • Foto: picture alliance / Roland Weihrauch/dpa

Absage wegen Coronavirus: Fußballticket, Konzertkarten – kriege ich mein Geld wieder?

Köln –

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) hatte es empfohlen, Nordrhein-Westfalens Ministerpräsident Armin Laschet (CDU) war ihm sofort zur Seite gesprungen, nun sind viele andere Bundesländer gefolgt: In großen Teilen Deutschlands sollen Veranstaltungen mit mehr als 1000 Teilnehmern abgesagt werden. Zuständig für die Umsetzung sind zwar die örtlichen Gesundheitsbehörden. Allerdings gilt es als unwahrscheinlich, dass diese die Anweisungen der Landesregierungen nicht befolgen. So werden beispielsweise die Derbys in der Fußball-Bundesliga zwischen Borussia Mönchengladbach und dem 1. FC Köln sowie Borussia Dortmund und dem FC Schalke 04 ohne Fans und Zuschauer ausgetragen. Andere Veranstaltungen werden vorerst verschoben oder komplett abgesagt.

Doch was bedeutet die Absage von Veranstaltungen für Menschen, die diese besuchen wollten? Wird das Geld für das Ticket zurückerstattet? Und was ist, wenn eine Veranstaltung stattfindet, man diese aber aus Angst vor einer Ansteckung nicht besuchen möchte?

Regelung durch das Infektionsschutzgesetz

Gesetzlich geregelt sind Absagen solcher Art im Infektionsschutzgesetz. Unter § 65 heißt es dort, es gebe eine Entschädigung, wenn durch eine behördliche Maßnahme ein „nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil verursacht wird.“ Experten sind sich allerdings noch nicht einig, ob dies auch für Ausfälle aufgrund des Coronavirus gilt. Gesundheitsminister Spahn betonte bereits, dass man darüber sprechen werde, „wie wir mit den wirtschaftlichen Folgen umgehen.“

Wird eine Veranstaltung aufgrund des Virus abgesagt, liege, juristisch gesprochen, eine sogenannte Unmöglichkeit vor, erklärt der Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke. „Bei einer Unmöglichkeit werden beide Parteien von ihren Leistungspflichten befreit.“ Was im konkreten Fall bedeutet: Der Veranstalter muss sein Event nicht stattfinden lassen, der Besucher schuldet dem Veranstalter kein Geld.

Chancen, Geld zurückzubekommen, sind gut

Grundsätzlich gilt folgende Regel: Wer eine Veranstaltung anbietet, dieses Angebot aber nicht aufrechterhalten kann, hat keinen Anspruch auf Bezahlung. Die Chancen, sein Geld zurückzubekommen, sind gut. Nur wer seine Karte über eine Vermittlungsplattform gekauft hat, wird nicht den vollen Preis zurückbekommen, sondern nur den Wert des Tickets. Die Vermittlerpauschale darf die Plattform behalten.

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Allerdings kommt es auch immer auf die Inhalte des Kaufvertrags an, dem beide Parteien bei dessen Abschluss zugestimmt haben. Die berühmt-berüchtigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, kurz AGBs. Hier geht es um die genaue Formulierung. Da jedoch kein Szenario für den Ausbruch des Coronavirus in den AGBs festgehalten sein wird, ist die Lage hier etwas undurchsichtig. In den allermeisten Fällen wird es einen Absatz zu höherer Gewalt geben. Ob dieser gilt, ist dann eine Frage, mit der sich Juristen genauer werden auseinandersetzen müssen.

Borussia Mönchengladbach und Borussia Dortmund erstatten Ticketpreis

Unterschiede in den AGBs gibt es auch bei Vereinen der Fußball-Bundesliga. So schreibt Borussia Dortmund auf ihrer Website, dass bei einem Geisterspiel „grundsätzlich keine Erstattung des Kaufpreises“ erfolge. Im Zuge der Absage teilte der Verein allerdings mit, den Ticketpreis zurückzuzahlen. Auch Borussia Mönchengladbach wird das für Tickets gezahlte Geld erstatten. Die Vermutung, dass andere Vereine ähnlich kulant vorgehen werden, liegt nah.

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Eine „mildere“ Alternative wäre es, Veranstaltungen zu verlegen. Im Fußball wird dies allerdings nicht passieren, da die Saison rechtzeitig beendet und Auf- sowie Absteiger ermittelt werden müssten. Das hatte DFL-Geschäftsführer Christian Seifert bereits betont und auf die Planungssicherheit der Vereine verwiesen. Bei anderen Veranstaltungen, beispielsweise Konzerten, ist dies allerdings möglich. Ist man an dem Ersatztermin verhindert, bekomme man sein Geld zurück, so der Kölner Rechtsanwalt Markus Gerd Krämer gegenüber n-tv.

Hotel und Anreise werden nicht erstattet

Hat man nicht nur bereits ein Ticket für eine abgesagt Veranstaltung gekauft, sondern auch für Anreise und Hotel bezahlt, bleibt man wahrscheinlich auf den Kosten sitzen – sofern kein Komplettpaket mit dem Ticket zusammen gebucht wurde. Denn das Hotel ist weiterhin bezugsfähig, auch die Bahnreise ist antretbar.

Das Geld erstattet bekommt man allerdings nicht, wenn die Veranstaltung stattfindet, man selbst aber aus Angst, sich mit dem Coronavirus anzustecken, nicht hingeht. Ein Recht auf Erstattung besteht dann nicht. Hier ist man auf die Kulanz und das Entgegenkommen des Veranstalters angewiesen. (tli)

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