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  • Foto: picture alliance/dpa

Verpflegung an Bord: Hamburger Verbraucherschützer gewinnen gegen Eurowings

Düsseldorf –

Im März vergangenen Jahres buchte ein Anwalt Hin- und Rückflug von Hamburg nach Mallorca – inklusive eines Snacks und Getränks. Während auf dem Hinflug alles glatt lief, wurden ihm auf dem Rückflug beide Nahrungsmittel verweigert. Er müsse extra zahlen, da zwischenzeitlich die Geschäftsbedingungen geändert wurden. Die Verbraucherzentrale Hamburg reagierte mit einer Klage.

Fluggesellschaften dürfen nämlich die vertraglich vereinbarte Bordverpflegung nicht mit Hinweis auf geänderte Geschäftsbedingungen verweigern – das hat das Düsseldorfer Landgericht am Mittwoch in einem sogenannten Anerkenntnisurteil gegen die Airline Eurowings betont.

Eurowings akzeptiert Anspruch der Verbraucherschützer

Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte eine entsprechende Unterlassungsklage gegen die Lufthansa-Tochter angestrengt. Eurowings hatte den Anspruch der Verbraucherschützer im letzten Moment akzeptiert, sodass am Mittwoch nicht mehr mündlich verhandelt werden musste.

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„Wenn etwas vertraglich vereinbart wurde, können wesentliche Vertragsinhalte nicht einfach ohne Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners geändert werden“, erklärte Beate Wagner von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Ein Eurowings-Sprecher erklärte auf Nachfrage, dass es in der Übergangsphase der Tarif-Umstellung an Bord wohl zu einem Missverständnis gekommen sei. (dpa/vd)

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