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Streit über Google-Suchergebnisse: Urteil: Es gibt kein „Recht auf Löschen“

Karlsruhe –

Das Internet vergisst so schnell nichts. Und die Google-Suche holt alte Geschichten immer wieder ans Licht der Öffentlichkeit. Manche Betroffene haben Anspruch auf Löschung der alten, negativen Artikel und Berichte – aber längst nicht alle.

Im Internet gibt es kein generelles „Recht auf Vergessenwerden“. Ob Links zu kritischen Artikeln aus der Trefferliste entfernt werden müssen, ist immer von einer umfassenden Grundrechtsabwägung im Einzelfall abhängig.

BGH verkündet Urteil zu Google-Suchergebnissen

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Montag verkündeten Urteil klar gestellt. Genauso maßgeblich wie die Rechte des Betroffenen seien das öffentliche Interesse an den verlinkten Informationen, die unternehmerische Freiheit des Suchmaschinen-Betreibers und die Rechte des Inhalteanbieters.

Im entschiedenen Fall hatte der frühere Geschäftsführer eines regionalen Wohlfahrtsverbandes für Mittelhessen keinen Anspruch darauf, dass ältere Presseberichte über eine Erkrankung und ein Finanzdefizit, das er mitzuverantworten hatte, des Verbandes nicht länger gefunden werden. Der Mann hätte gern, dass die alten Texte beim Suchen nach seinem Namen nicht mehr auftauchen.

Entscheidung der Richter: Mann hat keinen Anspruch auf Entfernung der Links

Dies sahen die obersten Zivilrichter des BGH anders: Zumindest im Moment habe der Mann keinen Anspruch auf Entfernung der Links. Angesichts der Größe und Bedeutung des Verbandes seien die Vorgänge damals von erheblichem Interesse für die Öffentlichkeit gewesen. Und seither sei noch nicht so viel Zeit vergangen.

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Ein zweites Verfahren setzten die Richter aus, um zentrale Fragen vom Europäischen Gerichtshof klären zu lassen. Zum einen ist offen, was passieren soll, wenn umstritten ist, ob die verlinkte Berichterstattung wahr ist oder falsch. Zum anderen geht es um kleine Vorschaubilder („Thumbnails“), die in der Trefferliste auftauchen, ohne dass der Kontext ersichtlich ist. (dpa)

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