München Bayern Ausgangssperre
  • Menschenleere Straße während Corona in München.(Symbolbild)
  • Foto: picture alliance/dpa | Peter Kneffel

Gericht entscheidet: Corona-Ausgangssperre in Bayern war unverhältnismäßig

Zu Anfang der Corona-Pandemie war es in Bayern verboten, die eigene Wohnung zu verlassen – oder auf der Parkbank ein Buch zu lesen: Das Bundesverwaltungsgericht hat nun entschieden, dass die im Freistaat verhängte Ausgangssperre nicht verhältnismäßig war.

Als mildere Corona-Maßnahme wären auch Kontaktbeschränkungen in Betracht gekommen. Sie hätten „die Adressaten weniger belastet“, befanden die Richter am Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Dienstag.

Das Bundesverwaltungsgericht wies damit die Revision des Freistaats Bayern gegen ein Urteil des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zurück, der die Ausgangssperre vom März 2020 in der Vorinstanz für unwirksam erklärt hatte. Das damals verhängte Verbot, die eigene Wohnung zum Verweilen im Freien zu verlassen, „war ein schwerer Eingriff in die Grundrechte“, so die Vorsitzende Richterin. Für Ärger gesorgt hatte zu Beginn der Pandemie beispielsweise die – später einkassierte – Klarstellung der Polizei, auch das Lesen eines Buches auf einer Parkbank sei nicht erlaubt.

Ausgangssperre in Bayern war unverhältnismäßig

Anders sah es im zweiten Fall aus, der vom Bundesverwaltungsgericht behandelt wurde. Dabei ging es um die Verordnung von Kontaktbeschränkungen sowie die Schließung von Sportstätten und Gastronomiebetrieben in Sachsen. Die dortigen Regeln seien verhältnismäßige und notwendige Schutzmaßnahmen gewesen.

Der Freistaat Sachsen habe sich bei seiner Einschätzung der Gefährdungslage auf die Risikobewertung des Robert-Koch-Instituts verlassen dürfen. Es war das erste Mal, dass sich das oberste deutsche Verwaltungsgericht mit den Corona-Regeln auseinandergesetzt hat. Die Urteile dürften richtungsweisend für weitere anhängige Fälle sein. (alp/dpa)

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