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Zwei lesbische Frauen mit ihrem Baby (Symbolbild)
  • Zwei lesbische Frauen mit ihrem Baby (Symbolbild)
  • Foto: imago/Westend61

Urteil: Homosexuelle Paare müssen künstliche Befruchtung selbst zahlen

Sie fühlte sich ungleich behandelt: Eine unfruchtbare homosexuelle Frau streitet mit einer Krankenkasse über die Übernahme der Kosten für ihre Kinderwunschbehandlung. Sie zieht bis vor das Bundessozialgericht – doch ihre Klage wird abgewiesen.

Gleichgeschlechtliche Ehepaare haben nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel keinen Anspruch auf die Erstattung der Kosten für eine Kinderwunschbehandlung. Die Begründung: Die Versicherung müsse nur aufkommen, wenn ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehepartner verwendet werden – nicht aber bei der Verwendung von Spendersamen, lautete das Urteil am Mittwoch.

Lesbische Frau klagte wegen Ungleichbehandlung – ohne Erfolg

Eine lesbische Klägerin aus Aschaffenburg in Bayern, die unfruchtbar ist und durch künstliche Befruchtung schwanger werden wollte, hatte die Übernahme der Kosten in Höhe von 6500 Euro verlangt. Die Hanseatische Krankenkasse in Hamburg hatte das aber abgelehnt. Die Frau klagte gegen diese Entscheidung – ohne Erfolg.

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Das Landessozialgericht München hatte argumentiert, dass eine Kostenübernahme auch bei heterosexuellen, unfruchtbaren Ehepaaren nicht von der gesetzlichen Regelung umfasst sei. Die Unterscheidung der Behandlungsmethoden sei aus Gesichtspunkten des Kindeswohls gerechtfertigt, da ein Kind bei einer künstlichen Befruchtung ohne Spendersamen automatisch zwei zum Unterhalt verpflichtete Elternteile habe. So sieht es auch das BSG – und hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Dass bei einer gleichgeschlechtlichen Ehe Spendersamen verwendet werden müssen, hat die Klägerin als Verletzung gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung gesehen. Laut den Kasseler Richtern folgt aus dem Anliegen, die gleichgeschlechtliche Ehe anzugleichen, nicht die „Pflicht, die zeugungsbiologischen Grenzen einer solchen Ehe mit Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung auszugleichen.“ (mhö/dpa)

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