Pauschalurlaub Urteil Corona
  • Corona verhagelte vielen den Urlaub. (Symbolbild)
  • Foto: picture alliance/dpa | Clara Margais

Einschränkungen wegen Corona: Urteil stärkt Pauschalurlauber – Geld zurück

Pool und Strand gesperrt, Essen im Zimmer, Ausgangssperren: Die Corona-Maßnahmen konnten den Urlaub unter Umständen ziemlich vermiesen. Aber dürfen Pauschalreisende deswegen ihr Geld zurückverlangen? Ja, sagt der Europäische Gerichtshof (EuGH) und stellt sich recht deutlich auf die Seite von Pauschalurlaubern.

Hintergrund des Urteils vom Donnerstag ist ein Fall aus Deutschland: Die zwei Kläger buchten für März 2020 eine zweiwöchige Reise auf die Kanarischen Inseln. Zwei Tage nach ihrer Ankunft wurden dort wegen der Corona-Pandemie die Strände gesperrt und eine Ausgangssperre verhängt. Im Hotel war der Zutritt zu Pools und Liegen verboten, das Animationsprogramm wurde komplett eingestellt.

EuGH stellt sich auf Seite von Pauschalurlaubern

Nach sieben Tagen endete die Reise – also deutlich früher als geplant. Die Kläger wollten daraufhin nur noch 30 Prozent des Preises für den Urlaub zahlen. Der Reiseveranstalter verweigerte dies mit der Begründung, dass er nicht für ein solches „allgemeines Lebensrisiko“ einstehen müsse. Daraufhin klagten die beiden vor dem Landgericht München.

EU-Gesetzen zufolge haben Urlauber einen Anspruch darauf, dass der Preis reduziert wird, wenn die Reise nicht vertragsgemäß erfüllt wird – es sei denn, der Reiseveranstalter belegt, dass das Problem an den Reisenden lag. Reisende, die Flug und Unterkunft auf eigene Faust buchen, sind generell nicht so gut abgesichert wie Pauschalurlauber. Für sie gelten nicht dieselben Regeln. Der EuGH sollte nun klären, ob die Corona-Maßnahmen auf Gran Canaria gegen die vereinbarte Buchung verstoßen haben.

Die Luxemburger Richter nehmen die Reiseveranstalter nun in die Pflicht: Corona-Maßnahmen können einen Verstoß gegen den bei der Buchung abgeschlossenen Vertrag darstellen. Dafür müssten die Reiseveranstalter haften, unabhängig davon, ob ihnen die Probleme zugerechnet werden könnten. Ob der gesperrte Pool, das fehlende Animationsprogramm oder der fehlende Zugang zum Strand Gründe für eine Minderung sind und wie hoch der Betrag ausfällt, muss nun das Landgericht München entscheiden.

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Reiseveranstalter kritisierten das Urteil am Donnerstag als lebensfremd. „In der Ausnahmesituation einer Pandemie können allgemeine Lebensrisiken nicht weitgehend an Reiseanbieter ausgelagert werden“, sagte Torsten Schäfer vom Deutschen Reiseverband. „Hier hätte der Europäische Gerichtshof mehr Augenmaß walten lassen sollen, statt eine einseitige Entscheidung zu Lasten von Reiseanbietern zu fällen – zumal auch am Wohnort staatliche pandemiebedingte Grundrechtseinschränkungen galten.“

Genau dieser Punkt, nämlich dass zur gleichen Zeit am Heimatort ähnliche Corona-Einschränkungen galten, spielt dem EuGH zufolge aber keine Rolle. Die Verbraucherzentrale NRW begrüßte die Entscheidung als ein positives Urteil für Verbraucher. (mp/dpa)

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