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Junge Frau
  • Eine junge Frau protestiert in Berlin gegen Frühehen
  • Foto: IMAGO/Christian Ditsch

BGH urteilt: Das Gesetz gegen Kinderehen ist so nicht rechtens

Der Ansatz ist gut und richtig: Seit 2017 sind im Ausland geschlossene Ehen automatisch unwirksam, wenn einer der Partner noch unter 16 war. Das Bundesverfassungsgericht hält das grundsätzlich für sinnvoll. Aber jetzt urteilte der: Der Gesetzgeber hat da etwas Wichtiges außer Acht gelassen.

Es bleibt dabei: Im Ausland geschlossene Kinderehen sind in Deutschland automatisch unwirksam. Was sich ändert: Betroffene haben ab sofort Anspruch auf Unterhalt wie nach einer Scheidung. Das ordnete das Bundesverfassungsgericht jetzt nach der Überprüfung der Vorschrift an.

Und noch etwas: Der Gesetzgeber muss es bis Mitte 2024 Paaren ermöglichen, ihre Ehe auf Wunsch auch nach deutschem Recht weiterzuführen, sobald beide volljährig sind. Bisher muss neu geheiratet werden. (Az. 1 BvL 7/18)

Gesetzgeber lässt finanzielle Folgen bisher außer Acht

Dass es gut ist, Kinder aus vermutlich nicht freiwillig geschlossenen Ehen zu lösen, zweifeln die Karlsruher Richter und Richterinnen nicht an. Aber was das bisherige Gesetz außer Acht lässt: Die finanziellen Folgen! Oft sei der minderjährige Partner vom älteren wirtschaftlich abhängig. Ohne Anspruch auf Unterhalt kann es also wirklich dramatische Folgen haben, wenn die Ehe vom Gesetzgeber nicht anerkannt wird.

In diesem Punkt muss nun also nachgebessert werden. Bis dahin gelten erstmal dieselben Regeln wie bei regulären Scheidungen. Und was der Gesetzgeber bisher auch nicht berücksichtigt hat: Es könnte ja sein, dass zwei Menschen, die in einer Kinderehe verheiratet wurden, gern zusammenbleiben möchten. Bisher mussten sie dann bei Volljährigkeit nochmal heiraten. Das soll sich ebenfalls ändern.

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Terre des Femmes begrüßte die Entscheidung. Was die Frauenrechtsorganisation jetzt noch fordert: „Jede verheiratete Minderjährige muss durch das Jugendamt betreut und über einen längeren Zeitraum umfassend über ihre Rechte aufgeklärt werden – letzteres ohne Beisein von Familienangehörigen oder des Ehemanns und in ihrer Muttersprache.“ (miri/dpa)

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