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Alkohol während der Schwangerschaft: Schwerbehindertes Kind bekommt keine Entschädigung

Kassel/ Magdeburg –

Vor dem Bundessozialgericht forderte eine von Geburt an schwerbehinderte Jugendliche eine Rente im Rahmen der Opferentschädigung – ihre Mutter hatte während der Schwangerschaft Alkohol getrunken. Das Gericht entschied gegen die junge Frau. 

Ein schwerer Schlag für die rund 10 000 Kinder, die laut Angaben des Verband FASD, pro Jahr mit der sogenannten fetalen Alkoholspektrumstörung (FASD) geboren werden. Sie kommen unter anderem zu klein, mit Fehlbildungen oder Verhaltensauffälligkeiten zur Welt. Ein Prozent der deutschen Bevölkerung sei davon betroffen.

Entschädigung nur bei nachweislich versuchtem Schwangerschaftsabbruch

Denn: Das Gesetz sieht vor, dass bei einem Alkoholmissbrauch der eigenen Mutter während der Schwangerschaft die Kinder nur dann einen Anspruch auf Entschädigung haben, wenn ein versuchter Schwangerschaftsabbruch nachgewiesen werden kann.

„Ein vorgeburtlicher Alkoholmissbrauch während der Schwangerschaft kann auch einen tätlichen Angriff auf das ungeborene Kind darstellen“, sagte die Vorsitzende Richterin in Kassel. Im Fall der 2005 geborenen Klägerin, sei dies allerdings nicht erkennbar gewesen.  

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Die 15-Jährige forderte eine Rente im Rahmen einer Opferentschädigung. Diese Entschädigung erfolgt zum Ausgleich der Folgen einer Gewalttat. Zu den Leistungen zählen insbesondere die Kosten der Kranken- und Heilbehandlung sowie eine Grundrente. Das Land Sachsen-Anhalt lehnte die Forderung ab.

Alkoholmissbrauch der Mütter: Kinder bekommen keine Entschädigung

Dass es sich im vorliegenden Fall um ein großes gesellschaftliches Problem handelt, darüber waren sich alle Seiten einig. Es sei allerdings kein Fall für das Opferentschädigungsgesetz, sagte der Vertreter des Landes Sachsen-Anhalt: „Das Verhalten der Mutter mag aus medizinischer Sicht höchst problematisch sein“. Es handele sich aber nicht um einen Rechtsbruch.

Die Klagevertreterin, der Sozialverband Deutschland, argumentierte dagegen, es liege ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff auf das Kind vor. Zudem sei das Opferentschädigungsgesetz nicht explizit an die Strafbarkeit nach dem Strafgesetzbuch gebunden. (sr/dpa)

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