Kino, Einkauf, Kneipe: Was darf ich eigentlich alles, wenn ich krankgeschrieben bin?
Köln –
Wer krank geschrieben ist, ist manchmal trotzdem noch fit genug für andere Dinge. Aber ist das auch erlaubt? Was Arbeitnehmer dürfen, wenn sie krank sind – und was nicht.
Trotz Attest arbeiten gehen
Arbeitnehmer dürfen in der Regel trotz Krankschreibung zur Arbeit kommen. „Das ist das persönliche Risiko des Arbeitnehmers“, sagt Prof. Jobst-Hubertus Bauer, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Stuttgart. Weiß der Arbeitgeber, dass der Mitarbeiter arbeitsunfähig ist, hat er in der Regel keine Verpflichtung, ihn nach Hause zu schicken. Er kann jedoch Mitarbeiter auch wieder nach Hause schicken, wenn sie noch offensichtlich arbeitsunfähig sind und trotzdem zum Dienst erscheinen.
Fühlt man sich vor Ablauf eines ärztliches Attestes gesund, spreche nichts gegen eine vorzeitige Rückkehr an den Arbeitsplatz. Darauf weist Fenimore von Bredow hin, Mitglied im Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA). Eine Krankschreibung (AU-Bescheinigung) sei lediglich eine Prognose vom Arzt.
Bei hochinfektiösen Diagnosen empfiehlt es sich jedoch, den ärztlichen Rat einzuhalten, um keine Kollegen anzustecken. Ausnahmen gelten auch, wenn der Mitarbeiter zum Beispiel gefährliche oder besonders sensible Arbeiten verrichtet. Das gilt auch für Piloten. Sind sie krankgeschrieben, dürfen sie nicht arbeiten.
Kehren Arbeitnehmer vorzeitig zurück, sei es sinnvoll, den Arbeitgeber rechtzeitig vorher zu informieren, rät von Bredow. Dann sind etwa Unfälle auf dem Weg zur Arbeit zweifelsfrei über die Berufsgenossenschaft abgesichert.
Spazieren, einkaufen, Kino, Sport
Und wie sieht es mit einkaufen, ausgehen oder Spaziergängen aus? „Eine Krankschreibung bedeutet nicht, dass man ans Bett gefesselt ist“, erklärt Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Erlaubt ist alles, was die Genesung fördert: „Bei einer Depression oder einem Burn-out kann es sogar wichtig sein, etwas zu unternehmen und beispielsweise Sport zu treiben.“
Wichtig ist nur, dass Arbeitnehmer nichts machen, das die Beschwerden verschlimmert. Bei einem Rückenleiden ist Gartenarbeit sicherlich nicht angesagt. Ein Besuch bei Bekannten oder im Kino kann dagegen unter Umständen durchaus in Ordnung sein.
Bahnreisen machen
Trotz Arbeitsunfähigkeit kann es in Ordnung sein, dass Angestellte eine Zugreise machen. Das gilt jedenfalls, wenn die Fahrt die Genesung nicht beeinträchtigt, urteilte das Hessische Landesarbeitsgericht (Az.: 18 Sa 695/12).
In dem verhandelten Fall war einem Radiologen gekündigt worden. Der Arbeitgeber hegte den Verdacht, dass der Mitarbeiter Krankheiten vortäuscht. Diesen begründete er damit, dass ein Arbeitnehmer den Angestellten „putzmunter“ und „quietschfidel“ am Bahnhof getroffen habe, obwohl er krankgeschrieben war.
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Die Kündigung sei nicht gerechtfertigt, entschied das Gericht. Der Mann habe über ein ärztliches Attest verfügt. Dessen Glaubwürdigkeit sei nicht dadurch erschüttert, dass er eine Bahnreise macht. Nicht jede Erkrankung sei mit einer Bettlägerigkeit verbunden. Außerdem habe der Angestellte die Reise unternommen, um sich bei seinen Eltern auszukurieren.
Bewerbungsgespräche führen
Arbeitnehmer können trotz einer Krankschreibung zu einem Vorstellungsgespräch gehen. Das gilt jedenfalls, wenn es die Genesung nicht beeinträchtigt. Das hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden (Az.: 5 Sa 106/12).
In dem verhandelten Fall hatte sich ein Mitarbeiter eines Sanitärfachhandels bei einer städtischen GmbH als Geschäftsführer beworben. Im August 2011 war der Angestellte zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Er ging hin, obwohl er an dem Tag krankgeschrieben war. Der Arbeitgeber fand das heraus und sprach daraufhin die fristlose Kündigung aus.
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Vor Gericht hatte die Kündigung jedoch keinen Bestand. Der Arbeitnehmer sei wegen Problemen mit seinem Arm krankgeschrieben gewesen. Der Besuch des Vorstellungsgesprächs habe seine Genesung aber nicht beeinträchtigt – und sei deshalb auch kein Kündigungsgrund. Dass der Arbeitnehmer sich woanders beworben hat, rechtfertige ebenfalls keine Entlassung. Das Grundgesetz gewähre dem Arbeitnehmer die freie Arbeitsplatzwahl.
In die Kneipe oder feiern gehen
In einem Fall hatte der Chef die fristlose Kündigung ausgesprochen, weil er seinen wegen Grippe krank gemeldeten Angestellten in der Lokalzeitung auf einem Foto entdeckt hatte – bei einem Volksfest, mit einem Glas Kölsch in der Hand. Das Arbeitsgericht Köln hielt das jedoch nicht für einen ausreichenden Kündigungsgrund: Frische Luft und ein Glas Kölsch würden den Heilungsprozess nicht von vornherein verzögern.
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Sehr viel Alkohol trinken und die ganze Nacht durchfeiern ist aber in der Regel nicht heilsam. „Je nach der Art der Erkrankung kann es durchaus sein, dass zum Beispiel ein nächtlicher Bar- oder Kneipenbesuch den Beweiswert eines ärztlichen Attestes erschüttern bzw. entkräften kann“, sagt Dr. Christian Salzbrunn, Rechtsanwalt in Düsseldorf. (gs/dpa)