• Nach Gesprächen bis in die Nacht: Das Bundeskabinett hat die Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen. Damit müssen sich die Menschen in weiten Teilen Deutschlands auf Ausgangsbeschränkungen und geschlossene Läden nach bundesweit verbindlichen Vorgaben ...

Beschlossen!: Mehr Macht für die Kanzlerin: So erklärt Merkel die Corona-Notbremse

Berlin –

Nach Gesprächen bis in die Nacht: Das Bundeskabinett hat die Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen. Damit müssen sich die Menschen in weiten Teilen Deutschlands auf Ausgangsbeschränkungen und geschlossene Läden nach bundesweit verbindlichen Vorgaben einstellen.

„Ich bin mir bewusst, dass das harte Einschränkungen sind“: Angela Merkel (CDU) hat am Dienstag das von ihr geplante, neue Infektionsschutzgesetz vorgestellt. Die wichtigste Neuerung: Eine verbindliche Corona-Notbremse. Sie soll greifen, wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Inzidenz über 100 liegt – also binnen einer Woche mehr als 100 Neuinfizierte auf 100.000 Einwohner kommen. Das steht auch in einem entsprechenden Entwurf, der der MOPO vorliegt.

Sollten in dem Gebiet bereits strengere Maßnahmen gelten, bestehen diese fort. Sinkt in einem entsprechenden Landkreis oder der kreisfreien Stadt die Inzidenz unter den Wert von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen, tritt die Notbremse am übernächsten Tag außer Kraft. Die Kanzlerin: „Wir haben es ja schon einmal geschafft, durch konsequentes Handeln die Zahl der Ansteckungen wieder auf ein kontrollierbares Maß zu reduzieren. Und das kann und wird uns auch wieder gelingen.“

Das steht im neuen Infektionsschutzgesetz

Was Merkel auch verkündete: Die Testpflicht für Unternehmen kommt! Demzufolge müssen Firmen ihren Mitarbeitern künftig mindestens einen Corona-Test pro Woche zur Verfügung stellen. Insgesamt sei die Lage zu schlimm, um weiter mit zu schwachen Maßnahmen zu agieren, so Merkel.

In einem neuen Paragrafen 28b des Infektionsschutzgesetzes soll ferner festgelegt werden, dass private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum dann nur gestattet sind, wenn an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere Person einschließlich dazugehörender Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres teilnehmen. Bei Todesfällen sollen bis zu 15 Personen zusammenkommen dürfen.

Unter anderem dürfen bei einer höheren Inzidenz zudem die meisten Läden und die Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie die Gastronomie nicht öffnen. Ausgenommen werden sollen der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und Gartenmärkte. Hier sollen Abstand- und Hygienekonzepte gelten.

Kontaktloser Sport erlaubt

Die Ausübung von Sport soll nur in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten erlaubt sein. Sie sollen allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden dürfen – allerdings nur bis zur Ausgangssperre um 21 Uhr. Ausnahmen gibt es auch weiter für den Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler und der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader, aber weiter nur ohne Zuschauer.

Geöffnet werden dürfen demnach Speisesäle in medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen, gastronomische Angebote in Beherbergungsbetrieben, die ausschließlich der Bewirtung zulässig beherbergter Personen dienen, Angebote für obdachlose Menschen, die Bewirtung von Fernbusfahrerinnen und Fernbusfahrern sowie Fernfahrerinnen und Fernfahrern und nicht-öffentliche Kantinen. Auch die Auslieferung von Speisen und Getränken sowie deren Verkauf zum Mitnehmen soll weiter erlaubt sein. Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken sollen bei entsprechenden Inzidenzen in einer Region aber untersagt sein.

Schule: Präsenzunterricht nur mit Tests gestattet

Geöffnet werden dürften laut dem Beschluss Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen sowie Friseurbetriebe – jeweils mit Maske.

An Schulen soll Präsenzunterricht nur mit zwei Coronatests pro Woche gestattet werden. Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz 200, soll Präsenzunterricht untersagt werden.

Nach dem Kabinettsbeschluss vom Dienstag soll das Gesetz nun möglichst in einem beschleunigten Verfahren vom Bundestag beschlossen werden und den Bundesrat passieren.  (vd/mik/dpa)

Email
Share on facebook
Share on twitter
Share on whatsapp