x
x
x
  • Foto: dpa

Ansage der Kanzlerin: Was jetzt noch erlaubt ist und was nicht mehr geht

Berlin –

Die Bundesregierung greift im Kampf gegen das Coronavirus zu harten Entscheidungen. Am Montagabend (16. März) teilte Kanzlerin Angela Merkel weitere, weitreichende Maßnahmen mit.

Hier lesen Sie mehr: Die aktuellen Entwicklungen im Coronavirus-Newsticker

Ob es dabei bleibt oder ob diese Erlasse weiter ausgebaut werden, will die Bundesregierung von der weiteren Entwicklung abhängig machen.

Hier ein Überblick über den aktuellen Maßnahmen-Katalog (Stand 16. März 2020):

Diese Geschäfte bleiben geöffnet

  • Einzelhandel für Lebensmittel
  • Wochenmärkte
  • Abhol- und Lieferdienste
  • Getränkemärkte
  • Apotheken
  • Sanitätshäuser
  • Drogerien
  • Tankstellen
  • Banken und Sparkassen
  • Poststellen
  • Frisöre
  • Reinigungen und Waschsalons
  • Zeitungsverkauf
  • Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte
  • Großhandel

Zudem sollen in diesen Bereichen die Sonntagsverkaufsverbote bis auf weiteres ausgesetzt werden.

Diese Bereiche werden geschlossen

  • Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen
  • Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen
  • Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen)
  • Spezialmärkte
  • Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
  • der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen
  • Schwimm- und Spaßbädern
  • Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen
  • alle weiteren, nicht an anderer Stelle der Leitlinien genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center
  • Spielplätz

Verboten sind bis auf weiteres

  • Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen
  • Angebote in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich
  • Reisebusreisen
  • Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften

Besondere Regeln gelten für

  • Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
  • Pflegeheime und besondere Wohnformen im Sinne des SGB IX sowie ähnliche Einrichtungen, um den Besuch zu beschränken (zB Besuch einmal am Tag, für eine Stunde, allerdings nicht von Kinder unter 16 Jahren, nicht von Besuchern mit Atemwegsinfektionen, etc.)
  • Es gilt ein generelles Betretungsverbot in den vorgenannten Einrichtungen sowie in Universitäten, Schulen und Kindergärten, soweit deren Betrieb nicht gänzlich eingestellt wird, für Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in Risikogebieten im Ausland oder besonders betroffenen Regionen im Inland nach RKI-Klassifizierung aufgehalten haben
Angela_merkel_5FA0E0009CB7FF9B

Bundeskanzlerin Angela Merkel verkündete den Maßnahmenkatalog der Bundesregierung.

Foto:

dpa

  • Auflagen für Mensen, Restaurants, Speisegaststätten und Hotels (Abstandsregelung für die Tische, Reglementierung der Besucherzahl, Hygienemaßnahmen und –hinweise)
  • Regelungen, dass Übernachtungsangebote im Inland nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden können
  • Regelungen, dass Restaurants und Speisegaststätten generell frühestens ab 6 Uhr zu öffnen und spätestens ab 18 Uhr zu schließen sind

Email
Share on facebook
Share on twitter
Share on whatsapp