Vom Gericht gezwungen: Kleinstadt bei Hamburg muss AfD-Parteitag zulassen
Trotz Furcht vor gewalttätigen Auseinandersetzungen: Die Gemeinde Henstedt-Ulzburg muss der AfD für deren Landesparteitag erneut Zugang zum Bürgerhaus der Gemeinde verschaffen. So wurde es nun gerichtlich angeordnet. Das Gericht spricht sich mit seiner Anordnung gegen die Sorgen der Gemeinde aus.
Die Gemeinde Henstedt-Ulzburg (Kreis Segeberg) muss der AfD nach einer Gerichtsentscheidung Zugang zum Bürgerhaus für einen Landesparteitag am 16. September verschaffen. Dazu hat sie das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht per einstweiliger Anordnung verpflichtet.
Gemeinde muss Bürgerhaus für AfD-Parteitag zur Verfügung stellen
Zur Begründung hieß es, politische Parteien hätten zwar keinen Anspruch darauf, dass Gemeinden Räumlichkeiten für ihre Veranstaltungen bereithalten. Täten sie dies aber – wie Henstedt-Ulzburg in der Vergangenheit unter anderem auch schon für die AfD – so müssten sie alle Parteien gleich behandeln.
Das Verwaltungsgericht sieht keine Gründe, die eine Versagung des Zugangs zum Bürgerhaus im konkreten Fall rechtfertigen würden. Die AfD sei nicht verboten. Und es sei nicht glaubhaft gemacht, „dass von dem geplanten Landesparteitag eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe oder diese Veranstaltung eine Gefahrenlage schaffe, die von solcher Intensität wäre, dass die Überlassung des Bürgerhauses für den Landesparteitag abgelehnt werden dürfe“. Allein eine erwartete hohe Anzahl an Gegendemonstranten begründe eine entsprechende Gefahr nicht.
Gemeinde befürchtet Gegendemonstranten bei AfD-Parteitag
Wegen befürchteter Störungen wollte die Gemeinde den Parteitag der AfD diesmal nicht zulassen. In Kiel steht derzeit ein 22-Jähriger vor dem Landgericht, der im Oktober 2020 am Rande einer Demonstration gegen eine AfD-Veranstaltung in Henstedt-Ulzburg bewusst vier Menschen angefahren haben soll.
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Es bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es zu einem gewalttätigen Aufeinandertreffen von Veranstaltungsteilnehmern und Gegendemonstranten komme, das nicht durch polizeiliche Maßnahmen unterbunden werden könnte, konstatierte jetzt das Verwaltungsgericht. Gegen dessen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. (dpa/mp)
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