Wenn ein Mob durchdreht: Darum werden die Täter nicht umgehend verknackt
Sie bekommen keine Gratis-Klamotten – und rasten aus: Nach einer gescheiterten PR-Aktion des Modelabels „Reternity“ in der Mönckebergstraße am Samstag werfen Jugendliche Flaschen und Böller auf Polizisten. Drei Beamte werden verletzt, Streifenwagen demoliert. Der Vorfall erinnert an die Silvester-Krawalle. Damals und heute die Forderung: Tatverdächtige müssen hart und schnell verurteilt werden. Doch daraus wird in Hamburg meist nichts – vor allem, wenn aus einem gewalttätigen Mob heraus Straftaten begangen werden. Grund ist auch die Gesetzeslage.
Sie bekommen keine Gratis-Klamotten – und rasten aus: Nach einer gescheiterten PR-Aktion des Modelabels „Reternity“ in der Mönckebergstraße am Samstag werfen Jugendliche Flaschen und Böller auf Polizisten. Drei Beamte werden verletzt, Streifenwagen demoliert. Der Vorfall erinnert an die Silvester-Krawalle. Damals und heute die Forderung: Tatverdächtige müssen hart und schnell verurteilt werden. Doch daraus wird in Hamburg meist nichts – vor allem, wenn aus einem gewalttätigen Mob heraus Straftaten begangen werden. Grund ist auch die Gesetzeslage.
Dennis Thering, Vorsitzender der CDU-Fraktion, verurteilt die Angriffe am Samstag auf Polizisten scharf. Er fordert gegenüber der MOPO: „Das darf nicht ohne Konsequenzen bleiben. Die Jugendlichen, sofern bekannt, müssen entsprechend hart bestraft werden.“
Es gilt: Wenn Jugendliche kriminell werden, muss die Strafe „auf dem Fuße folgen“, also schnell verhängt werden. Nur so funktioniert sie als erzieherische Maßnahme. Deshalb forderten Politiker auch nach den Krawallen in der Silvesternacht Schnellverfahren gegen die Tatverdächtigen.
Hamburg: Voraussetzungen für Schnellverfahren
Eine Forderung, die rasch über die Lippen geht, in der Praxis jedoch nicht immer leicht umzusetzen ist. Die Voraussetzungen für ein Schnellverfahren sind klar geregelt: ein einfacher Sachverhalt und eine klare Beweislage. Ob beides gegeben ist, prüft die Staatsanwaltschaft.
Das beschleunigte Verfahren bringt anschließend einige Besonderheiten im Ablauf mit sich: Die Ladungsfrist des Beschuldigten beträgt nur 24 Stunden (normalerweise muss zwischen Zustellung der Ladung und Tag der Verhandlung mindestens eine Woche liegen), statt einer schriftlichen Anklage kann die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung die Anklage auch mündlich zu Protokoll geben und die Hauptverhandlung findet in der Regel spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages bei Gericht statt. Bei einem Schnellverfahren kann jedoch weder eine höhere Freiheitsstrafe als ein Jahr, noch eine Maßregel der Besserung und Sicherung verhängt werden. Also beispielsweise eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder Sicherheitsverwahrung.

Wer nun jedoch angesichts marodierender Jugendlicher an Silvester oder am Samstag in der Innenstadt Schnellverfahren fordert, scheitert an der Strafprozessordnung. Der Grund: Ein beschleunigtes Strafverfahren darf nur gegen erwachsene Tatverdächtige ab 18 Jahren eingeleitet werden. Für Jugendliche gibt es nur die Möglichkeit eines sogenannten vereinfachten Jugendverfahrens, bei dem der Sachverhalt jedoch ebenfalls klar sein muss. Doch auch hier ist eine Verurteilung nicht von heute auf morgen möglich.
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Staatsanwaltschaft: Verfahren liegen noch bei der Polizei
Der klare Sachverhalt als Voraussetzung führt in beiden Fällen zu einem Problem: „Verfahren, die aus einer Menschenmenge heraus begangene Taten betreffen, erfordern erfahrungsgemäß eher umfangreiche Ermittlungen“, erklärt Mia Sperling-Karstens, Sprecherin der Staatsanwaltschaft. „Die Herausforderung besteht insbesondere darin, Tatverdächtige in oder aus der Menge heraus zu identifizieren und ihnen konkrete Tatbeiträge zuzuordnen.“
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Die Verfahren von Samstag befinden sich derzeit noch bei der Polizei, sagt die Sprecherin. Sobald diese eingehen und ein hinreichender Tatverdacht vorliege, werde entschieden, welche Verfahrensart jeweils angewendet wird.