• Die Deutschen steuern auf einen Sommerurlaub zu, der 2020 nur im eigenen Land stattfinden könnte. (Symbolbild)
  • Foto: picture alliance/dpa

Verlängerte Reisewarnung: Das müssen Sommerurlauber jetzt wissen

Kein Kanaren-Urlaub im Mai, kein Tirol Anfang Juni: Die weltweite Reisewarnung der Bundesregierung gilt nun bis zum 14. Juni. Wer in den kommenden Wochen los wollte, hat jetzt immerhin Rechtssicherheit und bekommt für gebuchte Reisen sein Geld zurück. 

Die Verlängerung der weltweiten Reisewarnung macht Urlaub im Ausland in den kommenden Wochen praktisch unmöglich. „Urlauber haben jetzt bis 14. Juni weitgehend Rechtssicherheit“, sagt der Reiserechtler Paul Degott aus Hannover. Doch was bedeutet das für die eigenen Urlaubspläne?

Verlängerte Reisewarnung: Fällt der Sommerurlaub ins Wasser?

Pauschalreisen können bis Mitte Juni nicht mehr stattfinden. Viele Veranstalter dürften die Absagen nun bis zum 14. Juni verlängern. Unterlassen sie das, haben Kunden allerdings ein kostenloses Stornorecht: Eine Reisewarnung gilt als starkes Indiz für ein unvermeidbares, außergewöhnliches Ereignis – und dieses berechtige zum Rücktritt vom Reisevertrag ohne Stornokosten, so Degott. Angezahltes Geld muss der Veranstalter unverzüglich und bis spätestens 14 Tage nach Absage der Reise zurückzahlen.

„Die meisten Veranstalter werden jetzt alle Reisen bis Mitte Juni absagen“, erwartet der Jurist. Es gebe allerdings auch immer kleinere Veranstalter, die Urlauber hinhielten – teils bis wenige Tage vor der gebuchten Abreise. Mit der Reisewarnung als Argument könnten Gäste aber darauf bestehen, schon vorher kostenlos vom Vertrag zurückzutreten.

Reisewarnung wegen Corona: Restzahlung kann verweigert werden

Sollte ein Reiseveranstalter für einen Urlaub in den kommenden sechs Wochen eine ausstehende Restzahlung verlangen, können Kunden diese verweigern. „Viele Veranstalter sind ganz groß mit Mahnungen“, sagt Degott. Doch die Reisewarnung gibt Sicherheit: Zahlungen für Urlaube mit Beginn bis 14. Juni müssen nicht mehr geleistet werden.

Viele Veranstalter bemühen sich zudem darum, Kunden mit Rabatten zum Umbuchen anstelle von Stornos zu bewegen, damit das angezahlte Geld im Unternehmen bleibt. Tui zum Beispiel hat Kunden zuletzt bis zu 150 Euro geboten, wenn diese sich für eine Gutschrift entscheiden. Verbraucher müssen Gutscheine aber nicht akzeptieren – rein rechtlich haben sie weiterhin Anspruch auf eine Rückzahlung des Reisepreises.

Reiserechtler rät: Individualreisende sollten abwarten

Für Urlauber, die kein Reisepaket gebucht haben, gilt das Pauschalreiserecht nicht. Die Reisewarnung ist allerdings ein starkes Indiz dafür, dass ein Flug gar nicht stattfinden kann. „Es gibt das Recht zur fristlosen Kündigung des Beförderungsvertrags, wenn dieser nicht erfüllt werden kann“, erläutert Degott. Wer Anfang Juni ein Flugticket fürs Ausland gebucht hat, sollte jetzt abwarten, bis die Airline den Flug von sich aus storniert, rät Degott. Dann muss die Fluggesellschaft das Geld zurückzahlen.

Das könnte Sie auch interessieren: Ost- und Nordsee bald ausgebucht? So stehen die Chancen auf den Corona-Urlaub

Wer ein Hotel im Ausland gebucht hat, sollte zunächst prüfen, ob er die Unterkunft noch kostenlos stornieren kann. Falls das nicht der Fall ist, sollte am besten den Anbieter oder Hotelier kontaktiert und um eine kostenlos Stornierung gebeten werden. Hier gilt in den meisten Fällen allerdings das jeweilige Recht des Urlaubslandes.

Sommerurlaub 2020: Was passiert nach Mitte Juni?

Aktuell ist kaum absehbar, welche Auslandsziele im Sommer überhaupt bereist werden können. Die meisten Reisen für diese Zeit könnten momentan nur gegen Stornokosten abgesagt werden, erklärt die Verbraucherzentrale Hamburg. Hier heißt es vorerst also abwarten.

Gleiches gilt für Flüge nach dem 14. Juni: Nur wenn die Fluggesellschaft den Flug annulliert oder wenn ein Einreiseverbot für das Urlaubsland besteht, werde der Ticketpreis erstattet, betonen die Verbraucherschützer. (dpa/mhö)

Email
Share on facebook
Share on twitter
Share on whatsapp