„Neutralitätsgebot verletzt”: Richter kritisieren Innensenator Grote
Im Rechtsstreit der AfD mit Innensenator Andy Grote (SPD) hat das Hamburgische Verfassungsgericht die Anträge der AfD-Fraktion zurückgewiesen – gleichzeitig aber festgestellt, dass Grote mit seinen AfD-kritischen Äußerungen auf einer Pressekonferenz das Neutralitätsgebot seines Regierungsamtes überschritten haben „dürfte“.
In dem Verfahren geht es um einen Pressetermin am 5. Juni 2020. Der Innensenator hatte im Zusammenhang mit der Einstufung der AfD-Teilorganisation ‚Der Flügel‘ als rechtsextremistisch über einen politischen Konfrontationskurs der AfD sowie ein konfrontatives Auftreten der AfD in der Hamburgischen Bürgerschaft gesprochen.
Im Rechtsstreit der AfD mit Innensenator Andy Grote (SPD) hat das Hamburgische Verfassungsgericht die Anträge der AfD-Fraktion zurückgewiesen – gleichzeitig aber festgestellt, dass Grote mit seinen AfD-kritischen Äußerungen auf einer Pressekonferenz das Neutralitätsgebot seines Regierungsamtes überschritten haben „dürfte“.
In dem Verfahren geht es um einen Pressetermin am 5. Juni 2020. Der Innensenator hatte im Zusammenhang mit der Einstufung der AfD-Teilorganisation ‚Der Flügel‘ als rechtsextremistisch über einen politischen Konfrontationskurs der AfD sowie ein konfrontatives Auftreten der AfD in der Hamburgischen Bürgerschaft gesprochen.
Die AfD-Fraktion und einzelne Abgeordnete hatten daraufhin beantragt, dass das Hamburgische Verfassungsgericht die Rechtswidrigkeit dieser Äußerungen feststellt. Diese Anträge haben die Richter nun zurückgewiesen, obwohl Grote mit seinen Aussagen offenbar auch in den Augen der Kammer über das Ziel hinausgeschossen ist.
Hamburg: Streit zwischen AfD und Andy Grote
Der Senator „dürfte das Neutralitätsgebot gegenüber politischen Parteien bei der Wahrnehmung seines Regierungsamts überschritten“ haben, mahnten die Richter, denn der Umstand, dass auch AfD-Mitglieder in Hamburg zum „Flügel“ gehört hätten, rechtfertige nicht die negativen Äußerungen über die gesamte AfD in Hamburg.
Dennoch sind die Anträge der Fraktion sowie einzelner Abgeordneter nicht zulässig. Den Antrag der AfD-Fraktion wies das Gericht aus formalen Gründen zurück, weil „es von vornherein an einer Betroffenheit in eigenen verfassungsmäßigen Rechten im innerparlamentarischen Raum“ fehle.
AfD: Gericht weist Anträge gegen Grote zurück
Aber auch die einzelnen Abgeordneten seien nicht in ihrer Freiheit des Mandats verletzt worden. Der Innensenator habe seine Äußerungen als eigene „politische Beobachtung“ bezeichnet und ausdrücklich klargestellt, dass nicht die ganze AfD im Fokus des Verfassungsschutzes stehe. Damit seien seine Äußerungen zur AfD auch erkennbar abgegrenzt von den rechtlichen Vorgaben für die Tätigkeit des Verfassungsschutzes. Eine Beobachtung der antragstellenden Abgeordneten habe der Innensenator weder angekündigt noch als Möglichkeit angedeutet.
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Mit dem ausdrücklich als persönliche Wahrnehmung geschilderten Konfrontationskurs der AfD „gegen die den Staat tragenden demokratischen Parteien“ habe der Innensenator nicht die Abgeordneten persönlich als „den Staat ablehnende Volksvertreter“ dargestellt, sondern die AfD als Partei angesprochen. In Bezug auf die AfD in der Bürgerschaft und damit die antragstellenden Abgeordneten habe er lediglich von einem Konfrontationskurs gegenüber „den anderen Parteien“ gesprochen und selbst darauf hingewiesen, dass es sich um „ein Stück weit ganz normale Oppositionsarbeit“ handele.