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  • Horst L., Kläger gegen das Sterbehilfeverbot, im Bundesverfassungsgericht.
  • Foto: dpa

Hammer-Urteil: Gericht erlaubt geschäftsmäßige Sterbehilfe!

Hammer-Urteil zur Sterbehilfe! Das 2015 eingeführte Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe verstößt gegen das Grundgesetz. Es gebe ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben, sagte der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Andreas Voßkuhle, am Mittwoch bei der Urteilsverkündung in Karlsruhe.

Das schließe die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und dabei Angebote von Dritten in Anspruch zu nehmen. Der neue Strafrechtsparagraf 217 mache das weitgehend unmöglich. Die Richter erklärten das Verbot nach Klagen von Kranken, Sterbehelfern und Ärzten für nichtig. (Az. 2 BvR 2347/15 u.a.)

Sterbehilfe-Urteil: Bislang droht Haftstrafe oder Geldstrafe

Paragraf 217 stellt die „geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“ unter Strafe. Bei Verstößen drohen bis zu drei Jahre Haft oder eine Geldstrafe. Nur Angehörige und „Nahestehende“, die beim Suizid unterstützen, bleiben straffrei. Der Gesetzgeber wollte damit verhindern, dass Suizidhilfe-Vereine wie Sterbehilfe Deutschland oder Dignitas aus der Schweiz ihre Angebote für zahlende Mitglieder ausweiten und gesellschaftsfähig werden. Niemand sollte sich unter Druck gesetzt fühlen, seinem Leben ein Ende zu setzen.

Professionelle Sterbehelfer hatten ihre Aktivitäten in Deutschland seither weitgehend eingestellt, aber in Karlsruhe gegen das Verbot geklagt – genauso wie mehrere schwer kranke Menschen, die ihre Dienste in Anspruch nehmen möchten. Hinter anderen Verfassungsbeschwerden stehen Ärzte, die befürchten, sich bei der palliativmedizinischen Behandlung todkranker Menschen strafbar zu machen.

„Es gibt ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben“

Manche von ihnen wünschen sich auch die Freiheit, Patienten in bestimmten Fällen ein tödliches Medikament zur Verfügung stellen zu dürfen.

Sterbehilfe-Vereine lassen sich ihre Dienste meist bezahlen. „Geschäftsmäßig“ im juristischen Sinne bedeutet aber nicht gewerblich, sondern so viel wie „auf Wiederholung angelegt“. Aktive Sterbehilfe – also die Tötung auf Verlangen, zum Beispiel durch eine Spritze – ist und bleibt in Deutschland verboten. Bei der assistierten Sterbehilfe wird das tödliche Medikament nur zur Verfügung gestellt, der Patient nimmt es aber selbst ein.

Hamburg: Sterbehilfe-Verein sorgte für Aufsehen

Roger Kusch und Dr. Johann Friedrich Spittler stellten 2011 ihre "Selbst­tö­tungs­ma­schi­ne" vor.

Roger Kusch und Dr. Johann Friedrich Spittler stellten 2011 ihre „Selbst­tö­tungs­ma­schi­ne“ vor.

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SUN

In Hamburg hatte Ex-Justizsenator Roger Kusch mit seinem Sterbehilfe-Verein immer wieder für Aufsehen gesorgt. Er kämpft seit Jahren für ein Recht auf Sterbehilfe. Erst im September gelang ihm ein Sieg vor Gericht, nach dem er wegen Sterbehilfe angeklagt war. (dpa/mn)

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