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Mit Heizpilzen lässt es sich an kalten Tagen draußen länger außhalten (Symbolbild).
  • Mit Heizpilzen lässt es sich an kalten Tagen draußen länger außhalten (Symbolbild).
  • Foto: dpa

Heizpilze für Gastro? Entscheidung des Senats gefallen

Eigentlich sind Heizpilze für Hamburgs Außengastronomie auf öffentlichem Grund tabu – wegen der Pandemie erteilte der Senat im vergangenen Jahr eine Ausnahmegenehmigung. Von dieser Ausnahme profitierten die Gastronomen nur kurz, denn etwa einen Monat später kam der Lockdown. Ein Antrag der CDU, die Heizpilze in diesem Jahr erneut einsetzen zu dürfen, wurde jetzt abgelehnt.

„Die Ablehnung unseres Antrags durch die Regierungsfraktionen ist nicht nachvollziehbar“, sagt David Erkalp, Sprecher für Handel und Tourismus der CDU-Bürgerschaftsfraktion. Trotz 2G und 3G würden weiterhin viele Hamburger:innen die Außengastronomie aus Vorsicht bevorzugen.

Hamburg: Heizpilz-Antrag abgelehnt

Die Gastronomen hätten die Heizpilze im vergangenen Jahr aufgrund des Lockdowns nicht ausreichend nutzen können, deshalb sei es „absolut unverständlich, dass der Senat nicht bereit ist, ihnen diese Möglichkeit befristet bis Ende des Jahres noch einmal zu eröffnen“, so Erkalp.

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Die CDU-Fraktion hatte in ihrem Antrag gefordert, dass die Heizpilze bis 31. Dezember 2021 weiter für die Außengastronomie genutzt werden dürfen. Nach Beratungen im Wirtschaftsausschuss lehnten SPD und Grüne den Antrag ab. Heizpilze sind in Hamburg auf öffentlichen Flächen aus Umweltschutzgründen seit Mai 2021 verboten, auf privaten Flächen dürfen sie genutzt werden.

Darum soll es in diesem Jahr keine Heizpilze geben

„Gasbetriebene Heizpilze sind aufgrund ihres enormen CO2-Ausstoßes ökologisch auf Dauer nicht vertretbar“, sagte Hansjörg Schmidt, wirtschaftspolitischer Sprecher der SPD-Bürgerschaftsfraktion. Dass es sich bei dem vorgehen im vergangenen Jahr um eine Ausnahmegenehmigung handelte, sei so angekündigt worden.

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Schmidt verwies auch auf die diversen Hilfen des Senats für die Gastronomie wie den Erlass der Gebühren zur Nutzung öffentlicher Flächen für die Außengastronomie bis Ende 2022. Die 2G- und 3G-Regel bieten jetzt zudem „die Möglichkeit, die Innenräume wieder intensiver nutzen zu können.“ Diese Situation mache die Entscheidung vertretbar. (abu)

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